Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Beschreibung

    Hinweise für Kleve

    Unterhaltsvorschussleistungen sind eine finanzielle Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter. Sie dienen der Sicherung des Unterhalts von Kindern, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung des Unterhaltes ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.

    Wer erhält Unterhaltsvorschussleistungen?

    Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, welches in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und

    • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    • bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt und 
    • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält. 

    Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, soweit 

    • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
    • durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfsbedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
    • wenn der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto verfügt.

    Kindern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, werden Einkünfte des Vermögens und Erträge aus zumutbarer Arbeit angerechnet.

    Höhe der Unterhaltsvorschussleistung:

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

    Nach Abzug des Kindergeldes für das erste Kind i.H.v. 250,00 Euro ergeben sich z.Zt. folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

    • 230,00 Euro für Kinder unter 6 Jahren
    • 301,00 Euro für Kinder unter 12 Jahren
    • 395,00 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren

    Von den genannten Beträgen werden regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge abgezogen.

     

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiterinnen:

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiter/in: Ansprechpartnerin Buchstabe Telefon Raum   Frau de Schrevel A - D 02821 85-309 E.213   Frau van Zadelhoff E - G + X - Z 02821 85-131 E.213   Frau Ertl H - N 02821 85-468 E.214   Frau Verlage O - W 02821 85-518 E.214  

    Für alle Fälle, in denen erstmalig nach dem 01.07.2019 ein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt worden ist ("LaFin-Fälle"):

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiter/in: Ansprechpartnerin Buchstabe Telefon Raum   Frau van Zadelhoff A - G 02821 85-131 E.213   Herr Lorenz H - Z 02821 85-390 E.212  

     

    E-Mail: uvg@kreis-kleve.de

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_abdd9d09e3f54c74c7f8b86e44efb0cb

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    Version

    Technisch geändert am 24.07.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 21.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Kleve

    Den Onlineantrag finden Sie in der Hinweisbox und die Antragsvordrucke und ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz finden Sie unter Dokumente auf dieser Seite.

    Formulare

    Hinweise für Kleve

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
    • Sie sind nicht (neu) verheiratet
    • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
    • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
    • Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
    • Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
    • Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
      • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
      • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
      • Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
    • Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
    • Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
    • Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Fristen

    Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Kleve

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Weitere Informationen

    Hinweise für Kleve

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Kleve

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de