Unterhaltsvorschuss Jährliche Anspruchsüberprüfung Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

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    Technisch geändert am 30.07.2024

    Sprache

    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 24.07.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 30.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Goch

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02823 320 0

    Fax: 02823 320 236

    E-Mail: info@goch.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 21.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Hinweise für Goch

    Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind,

    • welches in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    • bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält

    Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen.

    Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, wenn

    • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
    • durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
    • wenn der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

    Für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, erfolgt die Anrechnung von Einkünften des Vermögens und Erträgen aus zumutbarer Arbeit.

    Erforderliche Unterlagen:

    • schriftlicher Antrag
    • Erklärung zu Umgangskontakten
    • Personalausweis (Kopie)
    • Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
    • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde
    • Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
    • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung (Urkunde, Beschluss)
    • Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide (Halbwaisenrente), Ausbildungsentgelt
    • Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil
    • Kontoauszüge der letzten drei Monate

    Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug
    zusätzlich:

    • vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
    • Ergänzungsblatt zum Antrag 12.-18. Lebensjahre.

    Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich:

    • Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
    • Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
    • Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
    • Sie wohnen in Deutschland.
    • Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
    • Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen.
    • Der alleinerziehende Elternteil Sie verfügen über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR monatlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Goch

    Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Nach Vorlage des schriftlichen Antrages und der weiteren benötigten Unterlagen erfolgt die weitere Prüfung bis ggf. zur Bewilligung der Leistungen.

    Fristen

    Hinweise für Goch

    Die abschließende Prüfung eines Antrags kann je nach Mitwirkung mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Goch

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de