Unterhaltsvorschuss
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
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Ansprechpartner
Voraussetzungen
Hinweise für Goch
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind,
- welches in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält
Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen.
Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
- wenn der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, erfolgt die Anrechnung von Einkünften des Vermögens und Erträgen aus zumutbarer Arbeit.
Erforderliche Unterlagen:
- schriftlicher Antrag
- Erklärung zu Umgangskontakten
- Personalausweis (Kopie)
- Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde
- Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung (Urkunde, Beschluss)
- Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide (Halbwaisenrente), Ausbildungsentgelt
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug
zusätzlich:
- vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- Ergänzungsblatt zum Antrag 12.-18. Lebensjahre.
Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich:
- Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
- Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
- Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie wohnen in Deutschland.
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder unregelmäßig Unterhalt für Ihr Kind, oder weniger als vereinbart.
- Kinder zwischen 12 und 17 Jahren sind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen.
- Der alleinerziehende Elternteil Sie verfügen über ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR monatlich.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Goch
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
Verfahrensablauf
Hinweise für Goch
Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Nach Vorlage des schriftlichen Antrages und der weiteren benötigten Unterlagen erfolgt die weitere Prüfung bis ggf. zur Bewilligung der Leistungen.
Fristen
Hinweise für Goch
Die abschließende Prüfung eines Antrags kann je nach Mitwirkung mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Goch
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023