Jährlich prüfen lassen, ob mein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt
Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft in diesem Fall jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
Beschreibung
Hinweise für Solingen
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Ab dem 12. Lebensjahr werden Leistungen nach UVG nur dann erbracht, wenn das Kind keine SGB II-Leistungen (Bürgergeld) erhält. Ausnahme: Der alleinerziehende Elternteil verfügt über Einkommen in Höhe von 600,00 € oder durch die UVG-Leistung wird die SGB II-Hilfebedürftigkeit vermieden.
Bei Kindern in Ausbildung, wird die Ausbildungsvergütung unter Abzug bestimmter Pauschalen auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses angerechnet. Bei einer Ausbildungsvergütung von über 720,00 € (Netto) besteht kein Anspruch auf UVG-Leistungen.
Höhe der Leistungen
- Kinder bis 6 Jahren
230,00 € mtl. - Kinder bis unter 12 Jahren
301,00 € mtl. - Kinder bis unter 18 Jahren
395,00 € mtl.
Weitere Voraussetzungen für die Leistung
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Getrennter Haushalt mit dem anderen Elternteil
- Keine Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsleistungen unterhalb der UVG-Höhe
UVG-Leistungen werden nicht gewährt, wenn der Elternteil bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt) und mit dem neuen Ehepartner und dem Kind zusammenlebt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung
- Geburtsurkunde des Kindes
- Kindergeldbescheid oder Kontoauszug aus dem sich die Zahlung des Kindergelds ergibt
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
- Sie bekommen bereits Unterhaltsvorschuss.
- Sie sind alleinerziehend und leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt.
- Sie erziehen Ihr Kind allein und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung (kein Wechselmodell)
- Sie sind nicht (neu) verheiratet
- Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
- Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
- Auch wenn Sie verwitwet sind, können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss bekommen
- Ausländische Kinder sind nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln berechtigt
- Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen
- Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie SGB II-Leistungen erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
- Sie können auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater des Kindes ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt
Rechtsgrundlage(n)
Punkt 9.12 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG_RL)
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) § 1 Absatz 3 Berechtigte
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
Verfahrensablauf
- Sie erhalten von der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle einen Überprüfungsfragebogen, den Sie wahrheitsgemäß ausfüllen müssen. Bei Weigerung des Ausfüllens kann Ihnen die Leistung entzogen werden.
- Übermitten Sie den Überprüfungsfragebogens formlos an die Unterhaltsvorschussstelle.
- Sollten Sie und Ihr (noch) Ehegatte getrennt leben, kann bei Bedarf eine besondere Überprüfung, beispielsweise hinsichtlich der Steuerklassen, vonnöten sein.
- Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, wenn Nachreichungen nötig sind.
- Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.
Fristen
Informieren Sie die Unterhaltsvorschussstelle umgehend, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 20.10.2023
Stichwörter
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