Einziehung einer Straße

    Einziehung einer Straße

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Beschreibung

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Eine Straße, ein Platz oder ein Weg erhält durch die Widmung den Status einer öffentlichen Sache und wird somit für den Gemeingebrauch freigegeben. Zugleich wird festgelegt, um welche Straßenklasse es sich handelt (Bundesstraße, Landstraße, Kreisstraße, Gemeindestraße). Die Einziehung beziehungsweise Entwidmung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Die Teileinziehung ist eine Allgemeinverfügung, durch welche die Widmung nachträglich auf bestimmt Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzungskreise beschränkt wird.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    III.1 Fachbereich Baumanagement und Denkmalpflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    keine

    Formulare

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    § 6 Abs. 5 StrWG NRW: "Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder daß der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder den Besitz durch Vertrag überlassen haben oder daß der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Einweisung (§ 37 Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz in Verbindung mit § 50) oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat."

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Zunächst entscheidet der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung über die Widmung. Anschließend wird die Allgemeinverfügung im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Widmung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

    Fristen

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    keine

    Bearbeitungsdauer

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    Da über die Widmung der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung entscheiden muss, kann die Bearbeitungsdauer bei mehreren Wochen liegen.

    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de