Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und PflegeversicherungOnline erledigen

    Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung

    Hinweise für Willich

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    Im Rahmen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden, sofern diese nicht anderweitig z.B. in Form einer Pflicht- oder Familienversicherung gedeckt werden. 

    Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten befristet Erwerbsunfähige oder minderjährige Antragsteller ohne Leistungsansprüche nach dem SGB II, die Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (oder Vermögen) bestreiten können und weder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) noch eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Die Erwerbsunfähigkeit muss durch den Rententräger festgestellt werden. 

    Grundsicherung erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,die die Altersgrenze erreicht haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, sowie aus dem des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, bestreiten können.

    Altersgrenzen

    Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

    Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erreichen die Altersgrenze wie folgt: 

    Für den Geburtsjahrgang

    erfolgt eine Anhebung um Monate

    auf Vollendung eines Lebensalters von 

    1947

    1

    65 Jahre + 1 Monat

    1948 2

    65 Jahre + 2 Monate

    1949 3

    65 Jahre + 3 Monate

    1950 4 65 Jahre + 4 Monate 1951 5 65 Jahre + 5 Monate 1952 6 65 Jahre + 6 Monate 1953 7 65 Jahre + 7 Monate 1954 8 65 Jahre + 8 Monate 1955 9 65 Jahre + 9 Monate 1956 10 65 Jahre + 10 Monate 1957 11 65 Jahre + 11 Monate 1958 12 66 Jahren 1959 14 66 Jahren + 2 Monate 1960 16 66 Jahren + 4 Monate 1961 18 66 Jahren + 6 Monate 1962 20 66 Jahren + 8 Monate 1963 22 66 Jahren + 10 Monate 1964 24 67 Jahren

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    Technisch geändert am 23.05.2024

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    Deutsch

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    Soziale Grundversorgung

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    Technisch geändert am 31.07.2023

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    erforderliche Unterlagen

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    Nachweis über die bisherige Kranken- und Pflegeversicherung

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz wird im Rahmen der Antragsstellung für die Sozialhilfe durch das Sozialamt überprüft.

    Fristen

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    Die Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt zum Tag der Antragstellung. 

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Alle Unterlagen reichen Sie bitte in Fotokopie ein. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Stichwörter

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