Pfandleihgewerbe

    Pfandleihgewerbe

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Für eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin ist die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder und Verpfänderinnen notwendig ist.

    Online-Antragstellung

    Weiterführende Informationen über das Pfandleihgewerbe finden Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Hier können Sie die folgenden Anträge elektronisch stellen:

    • Erlaubnis als Pfandleihgewerbe (Pfandleiher oder Pfandleiherin, Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin) gemäß § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
    • Anzeige genutzter Gewerberäume (Beginn oder Wechsel) gemäß § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV)
    • Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin gemäß § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) und Anzeige des Beginns des Gewerbebetriebs gemäß § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV)

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_ec94711cfbb9add59bcad708a1ec9eac

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Hinweise für Löhne

    Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis ist, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit besitzen und die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nachweisen können. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund vorliegt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Löhne

    • § 34 Gewerbeordnung (GewO)
    • Pfandleiherverordnung (PfandlV)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Löhne

    Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

    Die Erlaubnis für das Gewerbe als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.

    Die Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

    Eine Erlaubnis für das Gewerbe eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beantragt werden. Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, GmbH & Co. KG) können keine Pfandleihererlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft ein Pfandleihergewerbe betreiben, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

    Zusätzlich zur Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin hat der/die Gewerbetreibende der zuständigen Ordnungsbehörde bei Aufnahme der konkreten Tätigkeit des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume für den Gewerbebetrieb genutzt werden und ist darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen. Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie unabhängig davon, ebenfalls die beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit nach § 14 Absatz 1 GewO bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.

    Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag nach § 34 GewO (Pfandleihgewerbe) stellen.

    Nachdem der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller der Erlaubnisbescheid zugestellt wurde, hat diese Person das Gewerbe anzumelden.  

    Zudem hat der Pfandleiher bzw. die Pfandleiherin bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume für den Gewerbebetrieb benutzt werden und ist darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Löhne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de