Tierseuchenverdachtsmeldung
Hinweise für Wesel
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Verdachtsmeldungen auf anzeigepflichtige Tierseuchen werden durch eine amtstierärztliche Untersuchung und ein Gutachten abgeklärt. Anschließend werden die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet.
Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung ist für die Tierseuchenbekämpfung auf Kreisebene zuständig.
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Weitere Informationen
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Die wichtigsten derzeit anzeigepflichtigen Tierseuchen (von ca. 40 Krankheiten) sind:
- Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen, auch als KSP, ESP bezeichnet
- Maul- und Klauenseuche,auch als MKS bezeichnet
- Geflügelpest, auch als Influenza, Vogelinfluenza bezeichnet, auch Sonderform H5N1
- Newcastle Krankheit, auch als atypische Geflügelpest bezeichnet
- Psittakose, auch als Papageienkrankheit bezeichnet
- Tollwut
- Amerikanische Faulbrut der Bienen, auch als AFB bezeichnet
- Aujeszkysche Krankheit, auch als AK bezeichnet
- Bovine HerpesvirusTyp 1 Infektion , auch als BHV 1 bezeichnet
- Bovine Virusdiarrhoe, auch als BVD bezeichnet
- Blauzungenkrankheit, auch als BT bezeichnet
Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung ist unbedingt und sofort zu informieren!
Ablauf nach Tierseuchenmeldung
Die Verdachtsmeldung wird von den zuständigen Mitarbeitern aufgenommen und sofort an einen tierärztlichen Mitarbeiter weitergeleitet. Der Anrufer muss in jedem Fall eine Telefonnummer hinterlassen, damit er ggf. zurückgerufen werden kann! Außerhalb der Dienstzeit ist sofort die Kreisleitstelle zu informieren, welche die Meldung an die amtstierärztliche Rufbereitschaft weiterleitet.
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr
Außerhalb der Dienstzeit muss die Anzeige an die Kreisleitstelle weitergeleitet werden, die die amtstierärztliche Rufbereitschaft aktiviert.
Eine Verdachtsanzeige aufgrund klinischer Befunde ist in erster Linie vom Tierhalter, dessen Vertreter, dem praktizieren Tierarzt und zahlreichen, im Tierseuchengesetz aufgeführten Berufsgruppen vorzunehmen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen