Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl

    Wählerverzeichnis Kommunalwahl

    Sie erfahren Näheres zum Wählerverzeichnis der Kommunalwahl.

    Beschreibung

    Hinweise für Baesweiler

    Wahlen sind das wichtigste basisdemokratische Instrument. Bereits in Artikel 38 des Grundgesetztes findet sich die Norm, dass Abgeordnete des deutschen Bundestages in freien, gleichen, geheimen, allgemeinen und unmittelbaren Wahlen gewählt werden. Diese sog. Wahlrechtsgrundsätze gelten für alle in Deutschland durchzuführenden Wahlen. Unterschieden werden die Wahlen in:

    Europawahlen                              
    Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. Sie findet in Abständen von 5 Jahren statt.

    Bundestagswahlen                       
    Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des deutschen Bundestages gewählt. Sie findet in Abständen von 4 Jahren statt.

    Landtagswahlen                           
    Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des Landesparlaments Nordrhein-Westfalens gewählt. Sie findet in Abständen von 5 Jahren statt.

    Kommunalwahlen                        
    Bei der Kommunalwahl werden  die Vertretungen der Städte, Gemeinden und Kreise sowie die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister gewählt. Sie findet in Abständen von 5 Jahren statt.

    Integrationsratswahlen                 
    Der Integrationsrat ist die kommunale Vertretung der Bürger mit Zuwanderungsgeschichte. Sie findet in Abständen von 5 Jahren am gleichen Tag wie die Kommunalwahlen statt.

    Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    Die Organisation der Wahlen ist im Hauptamt, Abteilung 101 (A10/101) angesiedelt. Hier wird sichergestellt, dass alle Wahlen oder Abstimmungen gemäß den Wahlrechtsgrundsätzen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Aufgaben reichen abhängig von der Wahl von der Einteilung der Wahl-/Stimmbezirke, Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, Prüfung der Wahlvorschläge, Veranlassung des Stimmzetteldrucks, Bekanntmachung des Wahltermins, Verteilung der Wahlbenachrichtigungskarten, Bearbeitung von Briefwahlanträgen, Einberufung der Wahlvorstände bis hin zur Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses für das Gebiet der Stadt Baesweiler.

    Die Wahlbenachrichtigung berechtigt Sie zur Teilnahme an der Wahl. In den Bekanntmachungskästen der Stadt Baesweiler und zusätzlich auf der Homepage wird durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen, wann die nächste Wahl stattfindet und welche Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um wählen zu dürfen.

    In diesen Bereich fällt auch die Öffnung des Wahlamtes im Rathaus ungefähr vier Wochen vor einer jeden Wahl. Hier können Sie als wahlberechtigte Bürger*innen direkt vor Ort Ihre Stimme abgeben, wenn Sie am Wahltag selbst verhindert sein sollten.

    Wahlberechtigte haben bei allen Wahlen die Möglichkeit, ihre Wahlunterlagen per Briefwahl zu beantragen.

    Das Ergebnis der verschiedenen Wahlen, wird wie der Wahltermin in den Bekanntmachungskästen und auf der Homepage der Stadt Baesweiler bekannt gemacht.

    Aktuelle Informationen zu bevorstehenden Wahlen erhalten Sie hier.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_4c9d6aa4cd2d4a73a368effda5c14edb

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Hauptabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Burg 3

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-117

    Version

    Technisch geändert am 14.12.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Für das Wählerverzeichnis der Kommunalwahl gelten folgende Voraussetzungen:

    • Einsichtnahme in die eigenen Daten: Sie sind wahlberechtigt
    • Einsichtnahme in die Daten anderer Personen (nicht möglich bei Personen mit Auskunftssperre): Sie sind wahlberechtigt und Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
    • Fertigung von Auszügen von Daten anderer Personen: Sie sind wahlberechtigt und Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten auf
    • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen
    • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.

    Fristen

    Einsichtnahmezeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Baesweiler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de