Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl

    Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung

    Sie erfahren Näheres zum Wählerverzeichnis der Kommunalwahl.

    Beschreibung

    Hinweise für Willich

    In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Das Wählerverzeichnis enthält den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Angaben zur Wohnung der wahlberechtigten Personen.

    Sie werden von Amts wegen als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Wenn Sie nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen und gemeldet sind, werden Sie ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sollte dies nicht geschehen, können Sie sich auf Antrag bis zum Beginn der Einsichtsfrist eintragen lassen.

    Die Einsicht in das Wählerverzeichnis wird Ihnen an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Kalendertag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Willich gewährt. Innerhalb der Einsichtsfrist können Sie schriftlich Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Falls Ihre Daten nicht richtig oder nicht vollständig sind oder Sie in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden diese innerhalb der Einspruchsfrist berichtigt.

    Nur wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie an der Wahl teilnehmen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_514c1b48b8e925db41f99f210df94980

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Haushaltsangelegenheiten/Rechnungswesen/Wahlen

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wahlen/Gebäudemanagement

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Willich

    Personalausweis, Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Willich

    Sie sind wahlberechtigt für die Kommunalwahl wenn:

    • Sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind.
    • Sie Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Staatsangehörige beziehungsweise Staatsangehöriger der Europäischen Union sind.
    • Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Ihre Wohnung, Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ohne eine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
    • Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich

    Eintragung in das Wählerverzeichnis

    Die Wahlbenachrichtigung wird vor der Wahl per Post verschickt. Falls Sie keine erhalten haben, melden Sie sich beim Wahlamt der Stadt Willich. Sollten Sie nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt sein, können Sie die Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung. Falls Sie nicht wahlberechtigt sind, werden Sie ebenfalls sofort benachrichtigt.

    Einsicht in das Wählerverzeichnis
    • Sie suchen das Wahlamt der Stadt Willich während der allgemeinen Öffnungszeiten auf.
    • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen.
    • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.

    Fristen

    Hinweise für Willich

    Den Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis können Sie vom 41. Tag bis zum 21. Tag vor der Wahl stellen.

    Einsicht in das Wählerverzeichnis erhalten Sie vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt.

    Die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis läuft vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Hinweise für Willich

    Hilfsperson

    Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann den Antrag unterschreiben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Willich

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de