Bußgeldverfahren (wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr)
Hinweise für Bielefeld
Beschreibung
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Wird die zugelassene Geschwindigkeit überschritten, wird diese Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Verwarngeld oder Bußgeld geahndet.
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Ansprechpartner
Ordnungsamt Geschäftsbereich Verkehrsordnungswidrigkeiten Abteilung Verkehrsordnungswidrigkeiten fließender Verkehr Team Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsdienst
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Ordnungsamt Geschäftsbereich Verkehrsordnungswidrigkeiten ruhender Verkehr
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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- Wenn eine Fahrerin bzw. ein Fahrer geblitzt wurde, wird von der Bußgeldstelle zuerst die Halterin bzw. der Halter des Fahrzeugs ermittelt
- Die ermittelte Halterin bzw. der ermittelte Halter bekommt entweder einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen.
Firmen erhalten immer einen Fragebogen.
Ist die Halterin auch die Fahrerin bzw. der Halter auch der Fahrer gewesen, muss sich diese bzw. dieser nicht zum Sachverhalt äußern, da man sich nicht selbst belasten muss. Ist die Halterin nicht die Fahrerin bzw. der Halter nicht der Fahrer, muss dieser die Fahrerin bzw. den Fahrer benennen.
Ausnahme: Der Halterin bzw. dem Halter steht in Bezug auf die Fahrerin bzw. den Fahrer ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Benennt die Halterin bzw. der Halter die Fahrerin bzw. den Fahrer, bekommt diese bzw. dieser erneut einen Anhörungsbogen zugeschickt. Fahreranfragen oder Anhörungsbögen können online beantwortet werden, dazu findet man einen Link im Schreiben, sowie eine Kennung und ein Passwort, mit dem man sich einloggen muss. Zusätzlich ist ein QR-Code aufgedruckt, über den man auf die entsprechende Internetseite gelangt.
- Der Bußgelbescheid wird ca. vier Wochen nach der Anhörung an die Fahrerin bzw. den Fahrer geschickt. Zusammen mit dem Bußgeldbescheid bekommt die Fahrerin bzw. der Fahrer einen Zahlschein mit Zahlungsinformationen.
- Nach Erhalt des Bußgeldbescheides hat die Fahrerin bzw. der Fahrer vier Wochen Zeit das Bußgeld zu zahlen. Ein Einspruch ist nur zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheides möglich, danach ist dieser rechtskräftig.
Eine Ratenzahlung kann schriftlich bei der Bußgeldstelle beantragt werden. Dem Antrag ist ein Einkommensnachweis beizufügen (z. B. Bescheid über Sozialleistungen, Gehaltsabrechnung etc.). In dem Schreiben soll ein Vorschlag zur Ratenhöhe gemacht werden. Die Rate sollte mindestens 20,00 € betragen.
Bei einem Verwarngeldangebot hat die Betroffene bzw. der Betroffene eine Woche Zeit das Verwarngeldangebot anzunehmen und zu zahlen. Das Verwarngeldangebot kann weder in Raten gezahlt werden, noch kann Einspruch eingelegt werden, da es sich um ein Angebot der Bußgeldstelle handelt. Über einen QR-Code, der auf dem Schreiben aufgedruckt ist, gelangt man auf die epay-Plattform der Stadt Bielefeld und kann das Verwarngeld online bezahlen.
Bei einem Verwarngeldangebot muss die Halterin bzw. der Halter die Fahrerin bzw. den Fahrer grundsätzlich benennen, wenn sie bzw. er nicht selbst gefahren ist, es sei denn, der Halterin bzw. dem Halter steht in Bezug auf die Fahrerin bzw. den Fahrer ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu. Wenn das Verwarngeld rechtzeitig bezahlt wird, wird die Benennung des Fahrers oder der Fahrerin jedoch überflüssig, da Verwarngelder nicht beim Kraftfahrtbundesamt Flensburg gespeichert werden. Benennt die Halterin bzw. der Halter die Fahrerin bzw. den Fahrer, erhält dieser nochmal einen Anhörungsbogen mit Verwarngeldangebot.
Fahreranfragen oder Anhörungsbögen können online beantwortet werden, dazu findet mal einen Link im Schreiben, sowie eine Kennung und ein Passwort, mit dem man sich einloggen muss. Zusätzlich ist ein QR-Code aufgedruckt, über den man auf die entsprechende Internetseite gelangt.
Wird das Verwarngeldangebot nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, wird ein Bußgeldbescheid über die Höhe des Verwarngeldes zuzüglich 28,50 € Gebühren und Auslagen erlassen.
Hinweis: Wenn Sie einen Bußgeldbescheid bzw. ein Verwarngeldangebot erhalten haben und im Ausland leben, wenden Sie sich bitte an das BürgerServiceCenter.
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Kosten
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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