Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren
Wenn Sie nicht sicher stellen können, dass es ihrem Kind bei Ihnen zuhause gut geht, dann kann Ihr Kind vorübergehend oder auf längere Zeit in einer betreuten Wohnform leben.
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Das Jugendamt und die Jugendhilfe wachen aktiv über das Kindeswohl und schützen Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt.
Die Jugendhilfedienste sind bei einer akuten Gefährdungslage verpflichtet, Kinder und Jugendliche in Obhut zu nehmen und mit ihnen ihre Nöte und Ängste zu besprechen, um mit ihnen nach geeigneten Hilfen zu suchen.
Zu den weiteren Aufgaben gehört es, in Krisensituationen das Kind bzw. den Jugendlichen bei geeigneten Personen oder in geeigneten Einrichtungen unterzubringen.
Die Fachkräfte der Jugendhilfedienste arbeiten immer im Spannungsfeld zwischen Prävention/Unterstützung und Intervention, d.h. Hilfe so weit wie möglich und Kontrolle soweit erforderlich.
Wenn Kinder zur Adoption freigegeben werden, vermittelt das Jugendamt sie in geeignete Familien. Diese Familien werden im Vorfeld beraten und überprüft.
Weitere Infos finden Sie auf den Seiten des Jugendamts unter dortmund.de.
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Ansprechpartner
Stadt Dortmund - Jugendamt - Erzieherische Hilfen (Jugendhilfedienst)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 231 50-0
Fax: +49 231 50-0
erforderliche Unterlagen
- Ausweis
- Gegebenenfalls Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel: Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister oder Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht
Formulare
Hinweise für Dortmund
Voraussetzungen
- Sie sind Eltern oder Vormund für ein Kind (die personensorgeberechtige Person).
- Sie schaffen es nicht, das Kind so versorgen und zu erziehen, dass es gut für das Kind ist.
- Die Hilfe in Form einer Unterbringung Ihres Kindes in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform ist geeignet und notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Dortmund
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII):
§8 "Beteiligung von Kindern und Jugendlichen"
§8a "Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung"
§8b "Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen"
§27"Hilfe zur Erziehung"
§42 "Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen"
Bundeskinderschutzgesetz/Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG):
§1 "Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung"
§2 "Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung"
§4 "Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung"
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
§1666 "Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls"
§1666a "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen"
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf.
- In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Das Jugendamt versucht Sie zu unterstützen, damit Ihr Kind weiter bei Ihnen bleiben kann.
- Wenn das Jugendamt die Unterbringung Ihres Kindes im Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform für notwendig erachtet, dann können Sie einen entsprechenden Antrag auf Hilfen zur Erziehung stellen.
- Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind, die Betreuer aus der betreuenden Einrichtung und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
- Das Jugendamt sucht nach einer geeigneten Einrichtung. Sie können Ihre Wünsche äußern. Wenn es mehrere Optionen gibt, können Sie die Einrichtung auswählen.
- Es wird regelmäßig überprüft, ob die Hilfe weiterhin geeignet ist und ob Ihr Kind wieder zurück in die Familie kommen kann.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Bei einer Unterbringung außerhalb der eigenen Familie und bei der Erziehung in Tagesgruppen wird geprüft, ob und in welcher Höhe die Eltern, Minderjährigen und jungen Erwachsenen zu den Kosten herangezogen werden (§§ 91 bis 96 SGB VIII). Die Höhe errechnet das Jugendamt. Diese richtet sich nach dem Einkommen. Familien mit geringem Einkommen zahlen nur wenig oder nichts. Auf keinen Fall darf eine notwendige Hilfe an Kostenfragen scheitern.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport in Bremen am 10.11.2022