Hauptwohnung ändern lassen
Beschreibung
Hinweise für Löhne
- Es besteht eine Anmeldepflicht innerhalb von zwei Wochen.
- Eine Abmeldung ins Ausland muss innerhalb von zwei Wochen nach Auszug erfolgen und ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
- Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist nur bei der Meldebehörde der Hauptwohnung möglich.
- Auskünfte aus dem Melderegister an Privatpersonen zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
- Bei Auskünften aus dem Melderegister für gewerbliche Zwecke muss der gewerbliche Zweck angegeben werden und die Auskunft darf nur dafür verwendet werden.
- Sie können einer Datenübermittlung zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen oder an Adressbuchverlage widersprechen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Löhne
Sie benötigen:
-
Ihren gültigen Personalausweis oder Ihren gültigen Reisepass
-
die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG), siehe Rubrik "verwandte Dienstleistungen"
-
bei minderjährigen Kindern eine Geburtsurkunde oder das Familienbuch
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben mehrere Wohnungen und
- Ihre Hauptwohnung ändert sich beziehungsweise hat sich geändert.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Hauptwohnung folgendermaßen ändern lassen:
- Sie füllen einen Meldeschein aus und unterschreiben diesen. Verheiratete beziehungsweise verpartnerte Personen sowie Familienangehörige sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden.
- Auf den Meldeschein kann verzichtet werden, wenn das Melderegister automatisiert geführt wird und Sie persönlich vorsprechen. Dann unterschreiben Sie einen Ausdruck aus dem Melderegister und bestätigen damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
- Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.
Fristen
Kosten
Hinweise für Löhne
Die Wohnsitz-Änderung innerhalb der gesetzlichen Fristen ist für Sie kostenfrei.
Erfolgt eine erforderliche Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die Bußgeldvorschriften gemäß § 54 Bundesmeldegesetz (BMG).
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Löhne