Beistandschaften (Unterhaltsangelegenheiten, Vaterschaftanerkennung, gemeinsame Sorge)
Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern, kann von dem unterhaltspflichtigen Teil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Ihre*n zuständige*n Ansprechpartner*in finden Sie je nach Stadtbezirk in der ...
- Hospitalstraße 2 - 4 (für AP, BR, EV, INO, INW, IO, IW, SCHA) oder
- Werner Straße 10 (für HÖ, HOM, HU, LÜ, MG)
Sie erreichen uns persönlich, schriftlich, telefonisch oder über unser digitales Kontakformular (siehe unten).
Der Fachdienst Beistandschaften des Jugendamts berät und unterstützt ...
- werdende und/oder alleinstehende Eltern
- Elternteile, bei denen das Kind lebt, beispielsweise nach einer Trennung oder Scheidung
- junge Volljährige unter 21 Jahren bei Fragen zu ihrem eigenen Unterhaltsanspruch
Das Aufgabengebiet des Fachdienstes Beistandschaften umfasst insbesondere:
- die Beratung in Unterhaltssachen (§§ 18 und 52a SGB VIII),
- die rechtliche Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten sowie
- die Unterstützung bei der Anerkennung der Vaterschaft
Darüber hinaus können Sie auch alle in § 59 SGB VIII genannten Beurkundungen im Kindschaftsrecht vornehmen lassen. Dazu gehören insbesondere:
- Vaterschaftsanerkennung
- Erklärung über die gemeinsame Sorge
- Unterhaltsurkunden
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
für den Antragsteller/die Antragstellerin:
- Das Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt oder bei jedem Amtsgericht
- Eine Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
- Etwaige Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse
für den Antragsgegner/die Antragsgegnerin:
- Einwendungsformular -
erhältlich beim Amtsgericht - entsprechende Nachweise und Belege
Formulare
-
- Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)
- Einwendungsformular
Voraussetzungen
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren der Unterhaltsfestsetzung sind:
- Es handelt sich um Unterhalt
- für ein minderjähriges Kind oder
- für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
- Kein Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden oder es wurde noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren beim Gericht eingeleitet.
- Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
- Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
- sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
- Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Dortmund
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Verfahrensablauf
Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
- Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
- entweder im eigenen Namen für das Kind
- wenn Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
- eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
- oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
- entweder im eigenen Namen für das Kind
- Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
- Das Gericht setzt den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
- Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
- Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
- Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
- fügt entsprechende Belege bei.
- erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
- Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
- Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
- Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
Fristen
Es kann nur Unterhalt für bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.
Bearbeitungsdauer
- in der Regel ca. zwei Monate, vom Einzelfall abhängig
Kosten
Hinweise für Dortmund
Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Dortmund
Weitere Informationen
Hinweise für Dortmund
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 29.09.2020