Kindesunterhalt Festsetzung im vereinfachten VerfahrenOnline erledigen

    Geltendmachung von Kindesunterhalt in einem schnelleren, einfacheren Gerichtsverfahren

    Hinweise für Bad Honnef

    Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern, kann von dem unterhaltspflichtigen Teil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Bad Honnef

    Kindesunterhalt Eltern sind zum Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet. Wenn Eltern sich getrennt haben oder nicht zusammenleben, leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Beitrag zum Unterhalt meistens durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der Elternteil, bei dem sich das minderjährige und gemeinsame Kind selten oder zumindest nicht ständig aufhält, ist zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Sind die gemeinsamen Kinder volljährig und befinden sich in Ausbildung und/oder Studium, sind sowohl Mutter als auch Vater zum Unterhalt verpflichtet. Sie zahlen dann Kindesunterhalt entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten. Es kann zum Beispiel die Unterhaltshöhe berechnen, den Elternteil zu Zahlungen auffordern, den Eingang von Zahlungen kontrollieren, falls erforderlich eine Klage einreichen und rückständigen Unterhalt pfänden lassen. Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können. Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Junge volljährige Personen können sich bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen lassen. Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung. Auskunft hierüber erteilt die "Düsseldorfer Tabelle." Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Seit 1962 regelt die Düsseldorfer Tabelle die Höhe von Unterhaltszahlungen mit dem Ziel, die Rechtsprechung der Familiengerichte unter anderem bezüglich Kindesunterhalt zu standardisieren. Unterhaltsvorschuss Wer erhält Unterhaltsvorschuss? Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen (im Folgenden kurz "Unterhaltsvorschuss"). Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder der von seinem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/eingetragenen Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt (z.B. in der JVA) untergebracht ist und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von dem anderen Elternteil oder falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist Waisenbezüge, auch in nicht ausreichender Höhe, erhält und dessen Bedarf nicht durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist. Kinder vom 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres haben einen Anspruch, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 600,00 Euro monatlich verfügt. Antragsberechtigt sind alle Elternteile, die ledig, verwitwet, geschieden sind oder dauernd von ihrem Ehegatten getrennt leben und mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Höhe des Unterhaltsvorschusses Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt, dessen Höhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Auf den Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind angerechnet. Von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, Arbeits-/Ausbildungsentgelt des Kindes, bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes, Vermögen des Kindes (z.B. Zinseinkünfte). Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet (1 Tag vor dem 18. Geburtstag). Eine rückwirkende Bewilligung, längstens für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung, ist nur möglich, soweit die in Abschnitt I genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und der Berechtigte sich in zumutbarer Weise bemüht hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Wann ist der Anspruch ausgeschlossen? Der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn Sie als alleinerziehender Elternteil sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen, oder sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, oder verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauernd getrennt leben oder unverheiratet mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenleben oder wenn der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe der in der Altersstufe maßgeblichen Unterhaltsvorschussleistung zahlt. Auch in Fällen, in denen sich der Elternteil die Betreuung des Kindes mit dem anderen Elternteil so teilt, dass er selbst nicht eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind regelmäßig die Hälfte der Zeit bei dem anderen Elternteil wohnt (sogenanntes Wechselmodell), kann aber auch schon bei einer Mitbetreuung in größerem Umfang, die nicht die Hälfte erreicht, der Fall sein. Im Einzelfall berät die zuständige Unterhaltsvorschuss-Stelle.

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    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    2-51 Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bad Honnef

    Geburtsurkunde des Kindes, vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung, Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellungsurkunde oder -titel (nur wenn die gesetzliche Ehelichkeitsvermutung nicht greift), Einkunftsnachweise über Unterhaltszahlungen oder Halbwaisenrente, also Quittungen, Kontoauszüge, Rentenbescheide, o.ä. (sofern vorhanden), Schreiben der anwaltlichen Vertretung in der Trennungs-/Unterhaltssache (sofern vorhanden), Scheidungsurteil und Niederschrift aus der Verhandlung (sofern vorhanden), bei Ausländern: alle vorhandenen Aufenthaltsnachweise.

    Formulare

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      • Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)
      • Einwendungsformular

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bad Honnef

    Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren der Unterhaltsfestsetzung sind:

    • Es handelt sich um Unterhalt
      • für ein minderjähriges Kind oder
      • für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
    • Kein Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden oder es wurde noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren beim Gericht eingeleitet.
    • Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
    • Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.

     

    Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als

    • sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
    • Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bad Honnef

    Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.

     

    • Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
      • entweder im eigenen Namen für das Kind
        • wenn Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
        • eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
      • oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
    • Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
    • Das Gericht setzt den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
    • Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
      • Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
    • Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
      • fügt entsprechende Belege bei.
      • erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
    • Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
    • Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
    • Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.

    Fristen

    Hinweise für Bad Honnef

    Es kann nur Unterhalt für bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Bad Honnef

    • in der Regel ca. zwei Monate, vom Einzelfall abhängig

    Kosten

    Hinweise für Bad Honnef

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen am 29.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de