Gewerbe
Beschreibung
Hinweise für Morsbach
Wenn die in der Gewerbeanzeige erhobenen Daten Ihres Gewerbebetriebes nicht (mehr) zutreffend sind, können Sie diese Änderungen der zuständigen Behörde mitteilen.
Eine Änderungsmitteilung kann ausschließlich dann gestellt werden, wenn kein als Ummeldung anzeigepflichtiger Vorgang nach § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) vorliegt. Zu den Vorgängen, die unter die Ummeldung fallen, zählen:
- Die Verlegung des Gewerbes innerhalb der Gemeinde,
- Die Änderung des Firmennamens,
- Die Namensänderung,
- Die Erweiterung der Tätigkeit,
- Die Änderung der Tätigkeit.
Alle weiteren Änderungen, zum Beispiel die Änderung in der Wohnanschrift oder die Benennung einer neuen gesetzlichen Vertretung, können Sie über die Änderungsmitteilung der zuständigen Behörde melden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Morsbach
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
- Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
- Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist,
- Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt,
- Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession,
- Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister),
- Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages).
Voraussetzungen
Hinweise für Morsbach
Eine Änderungsmitteilung ist nur dann möglich, wenn es sich nicht um einen als Ummeldung anzeigepflichtigen Vorgang nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) handelt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Morsbach
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- 12. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV)
Fristen
Hinweise für Morsbach
Eine Änderung muss der zuständigen Behörde schnellstmöglich mitgeteilt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022