Gewerbe
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i a GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
- Bauvorhaben als Bauherr oder Baubetreuer vorbereiten oder durchführen,
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2,3,5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 der Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO).
Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich.
Der Antragsteller hat auf die Erlaubnis einen Rechtsanspruch. Es sei denn, die Erlaubnis ist zu versagen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Wohnimmobilienverwalter ist zudem der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, die eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen muss. Darüber hinaus müssen sich Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie ihre unmittelbar bei der Durchführung der erlaubnispflichten Tätigkeiten mitwirkenden Beschäftigten regelmäßig fachlich entsprechend der ausgeübten Tätigkeit weiterbilden.
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Weiterbildungsumfang von 20 Stunden in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren. Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Gewerbetreibende im Kreis Euskirchen haben meiner Behörde spätestens zum 31. Januar eines Kalenderjahres, unaufgefordert eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 3 der Makler- und Bauträgerverordnung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im vorangegangenen Kalenderjahr abzugeben. Für zur Weiterbildung Verpflichtete und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirten sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Aufnahme ihrer Tätigkeit.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Euskirchen
Zwecks Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen sind dem Antrag nachstehende Unterlagen beizufügen:
- Führungszeugnis der Belegart 0
- Gewerbezentralregister der Belegart 9
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt- oder Gemeindekasse
- Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
- Auszug aus der Schuldnerkartei
- Bescheinigung des Insolvenzgerichtes
- Berufshaftpflichtversicherung (betrifft Wohnimmobilienverwalter)
- Gegebenenfalls Abschlusszeugnis Immobilienkaufmann oder Geprüfter Immobilienfachwirt (betrifft Immobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalter)
- Kopie des Personalausweises
Ist der Antragsteller eine juristische Person, so ist der Handelsregisterauszug vorzulegen. Besteht die Gesellschaft länger als ein Jahr, sind die o.g. Unterlagen für alle Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder einzureichen. Die Unterlagen sind im Original vorzulegen und dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Hinweise für Euskirchen
Mit Beginn der Gewerbetätigkeit sind die Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) sowie die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagevermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV -) zu beachten.
Hiernach haben Bauträger und Baubetreuer im Kreis Euskirchen meiner Behörde die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und mir den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er mir spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.
Die benötigte Gewerbeanmeldung bei Aufnahme Ihrer gewerblichen Maklertätigkeit nehmen Sie bitte bei jeweiligen Stadt- Gemeindeverwaltung vor, an dem ihr Betrieb angemeldet werden soll.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022
Stichwörter
Hinweise für Euskirchen