Zoo-Genehmigung für den BetriebOnline erledigen

    Zoo-Genehmigung beantragen

    Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde.

    Beschreibung

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Nach den Vorgaben des § 42 Bundesnaturschutzgesetz und der EU-Zoorichtlinie bezeichnet der Ausdruck "Zoo" eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Wildtiere zur öffentlichen Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.

    Nicht als Zoo gelten

    1. Zirkusse
    2. Tierhandlungen und
    3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, ode Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wildlebender Arten gehalten werden.

    Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_7fde8a0a56fe9b309a3da6ec6458dc30

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Dienstgebäude Rathausplatz (ehem. Finanzamt Buer) - Referat 60/4 - Landschafts- und Grünordnungsplanung (untere Naturschutzbehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    45894 Gelsenkirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +492091694405

    E-Mail: frank.schaeble@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.

    Fristen

    Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung

    Kosten

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de