Hausschlachtung Durchführung amtliche Fleischuntersuchung

    Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Anmeldungen, Bezirke

    Hinweise für Wesel

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Schlachttiere, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr verwendet werden soll, müssen vor und nach der Schlachtung durch die örtlich zuständigen amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzte bzw. amtlichen Fachassistentinnen oder Fachassistenten untersucht werden. 

    Außerhalb von gewerblichen Schlachtbetrieben dürfen im Einzelfall Hausschlachtungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden. Das so gewonnene Fleisch darf jedoch nur im eigenen Haushalt verbraucht werden. Eine Abgabe an Dritte, auch unentgeltlich, ist ausgeschlossen. Auch in diesen Fällen ist eine Fleischuntersuchung notwendig.

    Der Kreis Wesel ist in Bezirke eingeteilt, für die jeweils ein zuständiger amtlicher Tierarzt und ein Stellvertreter benannt sind. Das betrifft Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, ggf. auch Pferde in Schlachtbetrieben im Kreis Wesel und Hausschlachtungen im Kreisgebiet.

    Beabsichtigte Schlachtungen müssen von Schlachtbetrieben, im Fall von Hausschlachtungen von den Tierbesitzern im Herkunftsbetrieb, rechtzeitig und spätestens am letzten Werktag vor der Schlachtung telefonisch bei den zuständigen amtlichen Tierärzten angemeldet werden.

    Die Untersuchung von Schlachtgeflügel im Herkunftsbestand erfolgt durch hauptamtliche Tierärztinnen und Tierärzte des Fachdienstes Veterinär- und Lebensmittelüberwachung innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung. Die Anmeldung muss spätestens drei Werktage vor dem geplanten Termin erfolgen. Die Schlachtung in einem anderen EU- Mitgliedstaat erfordert eine TRACES- Bescheinigung. Alle erforderlichen Unterlagen sind mit der Anmeldung zur Schlachtung elektronisch zu übersenden.    

    Die zuständige übergeordnete Landesbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW). Untersuchungseinrichtung für amtliche Proben aus dem Kreis Wesel ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper in Krfefeld (CVUA RRW).

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    Version

    Technisch geändert am 30.08.2024

    Sprache

    Deutsch

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    Ansprechpartner

    39 Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

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    Jülicher Straße 4

    46483 Wesel

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    Technisch geändert am 19.08.2024

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    Informationen zur Lebensmittelkette

    Besitzer von Schlachttieren haben die nach Anhang II Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 relevanten Informationen zur Lebensmittelkette, dem Schlachtbetrieb vor der Abgabe, ausnahmsweise bei der Anlieferung zu übermitteln. Hierzu ist das Formular der TierLMHV Anlage 7 zu § 10 Absatz 2 zu nutzen.

    Notschlachtung

    Tiere, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachtbetriebes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu einem Schlachtbetrieb befördert werden, wenn ihnen ein Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der TierLMHV Anlage 8 beigefügt ist. Betrifft ansonsten gesunde Tiere, die einen Unfall erlitten haben, der deren Beförderung zum Schlachtbetrieb aus Gründen des Tierschutzes verhindert. 

    Mobile Schlachtung, teilmobile Schlachtung, Weideschlachtung:

    Das Interesse an einer mobilen bzw. teilmobilen Schlachtung nimmt zu. Dabei werden einzelne Schlachttiere zur Vermeidung von Transportstress im Herkunftsbetrieb geschlachtet, in aller Regel als Weideschlachtung mittels Tötung durch Kugelschuss und anschließender Ausblutung. Schlachtbetriebe, die mobile bzw. teilmobile Schlachtungen anbieten, müssen entsprechend zugelassen sein. Schlachtbetriebe sowie interessierte Tierhaltungsbetriebe mit geeigneten Einrichtungen im Kreis Wesel, zu denen ein solches Konzept passen könnte, können sich beim Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung näher informieren.

    Tierschutz bei der Schlachtung

    Die Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV regelt die Tierschutzaspekte im Umfeld der Schlachtung von Tieren. Im Falle der Schlachtung in Schlachtbetrieben umfasst die Verordnung den Zeitraum von der Anlieferung der Schlachttiere über Verbleib im Wartestall bis zur Betäubung und Tötung durch Blutentzug.

    Personen die Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen über die dazu erforderliche Sachkunde verfügen. Wer die Tätigkeiten bei Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen oder Geflügel beruflich ausübt, bedarf dazu einer Sachkundebescheinigung. Der Erwerb der Sachkunde setzt berufliche Ausbildungen oder Schulungen voraus.

    Weitere Informationen und Formulare sind auch im Bereich Tierschutz zu finden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de