Angaben zum Denkmal
Hinweise für Willich
Beschreibung
Hinweise für Willich
Wenn bei einem Objekt die Kriterien des § 2 des Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) erfüllt sind, wird es unter Denkmalschutz gestellt und ist in die Denkmalliste der Stadt Willich einzutragen.
Die Eintragung, wie auch ggf. Änderung oder Löschung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Denkmalfachamtes (Landschaftsverband Rheinland).
Sie als Eigentümer*in bzw. bei Eigentümergemeinschaften haben ebenfalls grundsätzlich die Möglichkeit die Überprüfung ihres Objekt auf Denkmaleigenschaft anzuregen.
Maßgeblich ist der § 2 in Verbindung mit den §§ 5 und 23 Abs. 1 und 4 des (DSchG NRW). Die Rechtsgrundlage für das Verfahren bildet der § 24 Abs. 1 DSchG NRW.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Eine Anregung kann nur die Eigentümerin/der Eigentümer zu ihrem eigenen Objekt einreichen. Bei Eigentümergemeinschaften bzw. Erbengemeinschaften kann eine Anregung nur angenommen werden, wenn alle Miteigentümer*innen dieser Anregung mittragen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Nach eingehender Prüfung wird seitens des zuständigen Landschaftsverbandes (Denkmalpflegeamt) ein Gutachten erstellt.
Mit dem verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Ablauf erfolgt danach die Eintragung des Denkmalobjektes in die Denkmalliste der Stadt Willich.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Eine Eintragung in die Denkmalliste kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 2 des DSchG NRW erfüllt sind. Der alleinige Wunsch des/der Eigentümer*in reicht nicht aus.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen