Lärmschutz Überwachung

    Lärmschutz Überwachung

    Hinweise für Brüggen

    Beschreibung

    Hinweise für Brüggen

    Der Lärm stellt vielfach eine große Belastung für die im Bereich einer Lärmquelle wohnenden Menschen dar. Das Ohr nimmt die Geräusche auf und verarbeitet die enthaltenen Informationen. Geräusche werden von jedem Menschen unterschiedlich empfunden. Dauerhaft erhöhte Lärmpegel sind ein Umwelt- und Gesundheitsproblem.

    Nach § 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Die Lärmerregung kann dabei auch mittelbar durch Unterlassen verursacht werden, wenn jemand nach den Umständen als dafür verantwortlich anzusehen ist, für Ruhe zu sorgen.

    Lärmbelästigungen können durch folgende Handlungen verursacht werden:

    Nachtruhe

    Die Nachtruhe beginnt um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind gemäß § 9 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

    Tierhaltung

    Tiere sind nach § 12 LImschG so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen (Lärm, Gerüche), insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Ein nächtliches, langanhaltendes Hundegebell wird in jedem Fall eine erhebliche Belästigung von Anwohnern darstellen. Aber auch am Tag muss der Tierhalter auf sein Tier einwirken und dieses zur Ruhe ermahnen.

    Betrieb von Maschinen und Geräte

    Der Betrieb von Baumaschinen, Landschafts- und Gartengeräten ist in der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung geregelt. Sie gilt für 57 verschiedene Geräte- und Maschinenarten und legt folgende Regelungen fest:

    Geräte und Maschinen dürfen:

    • an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht betrieben werden.
    • an Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden.

    Für vier besonders laute Gerätegruppen gibt es darüber hinaus weitere zeitliche Einschränkungen:

    • Freischneider
    • Grastrimmer / Graskantenschneider
    • Laubbläser
    • Laubsammler

    dürfen an Werktagen nur von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. 
    Rasenmäher dürfen in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr ohne Einschränkungen genutzt werden.

    Laufenlassen von Motoren

    Gemäß § 11a LImschG ist es verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.

    Benutzung von Tongeräten

    Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabe-geräte und ähnliche Geräte), dürfen nach § 10 Abs. 1 LImschG nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
     
    Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten ist gemäß § 10 Abs. 2 LImschG der Gebrauch von Geräten, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.

    Lärm im Nachbarschaftsbereich

    Grundsätzlich ist diese Art von Lärm eine zivilrechtliche Angelegenheit, die privat oder ggfs. mietrechtlich zu klären ist.

    Nur wenn die Belästigung eine Vielzahl von Personen betrifft (z. B., wenn ein Nachbar mit seinem Radio regelmäßig die ganze Straße beschallt), prüft das Ordnungsamt, ob ein Tätigwerden erforderlich ist.

    Diese Vorschriften ergeben sich aus den allgemeinen Regeln eines sozialverträglichen Zusammenlebens, die für jeden selbstverständlich sein sollten. Das Recht der freien Entfaltung eines jeden endet bekanntlich dort, wo diese Entfaltung die Rechte anderer beeinträchtigt und deren Toleranzgrenze überschritten wird.

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stellvertretende Leitung Sachgebiet 3.2

    Version

    Technisch geändert am 30.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Ordnung

    Version

    Technisch geändert am 07.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Brüggen

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Eine Erregung von unzulässigen Lärm kann mit dem unten angeführten Antragsassistenten gemeldet werden.

    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Brüggen

    Durch eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm wurde erstmals die Verpflichtung vorgegeben, Lärmaktionspläne zu erarbeiten. Dieser auf der Seite Fachplanungen einsehbar.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de