Prostitutionstätigkeit
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) reguliert u.a. die Tätigkeit gewerblicher Prostitutionsbetriebe sowie die Ausrichtung von Prostitutionsveranstaltungen, indem Erlaubnis- und Anzeigepflichten begründet und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung geregelt werden. Bezogen auf die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Prostitutionsbetriebe besteht ergänzend zur Anzeigepflicht nach § 14 GewO nunmehr eine Erlaubnispflicht. Grundsätzlich betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Die beizufügenden, erforderlichen Unterlagen zur Beantragung einer Erlaubnis entnehmen Sie bitte dem Merkblatt oder dem Antrag selbst!
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
ProstSchG
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Hinweise für Euskirchen
Für die Erteilung einer Prostitutionserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 500 € - 2500,00 € erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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