Zulassung Anlage oder Betrieb für den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten Erteilung

    Die Zulassung für den gewerblichen Umgang in einer Anlage oder einem Betrieb für tierische Nebenprodukte beantragen

    Für bestimmte Tätigkeiten beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten benötigen Unternehmen eine Zulassung. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder bestimmt sind, sind tierische Nebenprodukte. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Dazu werden die tierischen Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt, die unterschiedlich zu verarbeiten bzw. zu entsorgen sind.

    Für bestimmte Tätigkeiten beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten existiert eine Zulassungspflicht. Wenn Sie als eine der folgenden Tätigkeiten ausüben möchten, benötigen Sie zuvor eine Zulassung der zuständigen Behörde:

    • Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation, durch Verarbeitungsmethoden oder zugelassene alternative Methoden
    • Beseitigung als Abfall durch Verbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen
    • Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung verfügen
    • Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff
    • Herstellung von Heimtierfutter
    • Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel
    • Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost (Biogasanlage und Kompostieranlagen)
    • Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung, in Form von Tätigkeiten wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial
    • Lagerung von tierischen Nebenprodukten
    • Lagerung von Folgeprodukten

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_90ea422cf5f4a3c53e7d22a9e9a6ae40

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    Version

    Technisch geändert am 28.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Euskirchen

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02251 15 555

    Fax: 0225115 555

    E-Mail: veterinaeramt@kreis-euskirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Ausweisdokuments
    • Lageplan der Anlage/des Betriebes
      • Im Falle von Biogasanlagen und Kompostieranlagen muss bei Einsatz von Fremdgülle die ausreichende Trennung von Tierbestand und Anlage hervorgehen)
    • Grundrissplan des Gebäudes/der Gebäude (für Biogas- und Kompostieranlagen wird nur ein Lageplan benötigt)
    • Ungezieferbekämpfungsplan
    • HACCP-Konzept (Verarbeitungsanlagen, Biogas- oder Kompostanlagen, Heimtierfutterbetriebe oder Behandlung/Lagerung mehrerer Kategorien tierischer Nebenprodukte/Folgeprodukte in derselben Anlage oder demselben Betrieb)
    • Betriebsbeschreibung

    Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Anforderungen erfüllen sowie den in Teil 4 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) benannten Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte entsprechen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Bezeichnung: Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 

    URL: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0001:0033:DE:PDF

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Zulassung beantragt haben, wird die zuständige Stelle ihren Antrag zeitnah bearbeiten. 

    Fristen

    Fristtyp: Antragsfrist Der Antrag auf Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de