Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter beantragen

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung „ Notfallsanitäter “ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Das Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter / Notfallsanitäterin “ ist in Deutschland reglementiert.

    Das bedeutet, dass die Berufsbezeichnung nur mit einer staatlichen Erlaubnis geführt werden darf. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter / Notfallsanitäterin“ zu führen und als solche oder solcher zu arbeiten. Die Erlaubnis muss beantragt werden.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Städteregion Aachen

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Str. 1

    52078 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 024151985396

    Fax: 0241519885396

    E-Mail: gesundheitsamt@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Identifikationsnachweis in amtlich beglaubigter Fotokopie
    • Nachweis über die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit und die bestandene staatliche Prüfung / staatliche Ergänzungsprüfung
    • ein amtliches Führungszeugnis der Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate. Das Führungszeugnis kann beim Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt beantragt werden.
    • ärztliches Attest über die Eignung zur Berufsausübung, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
    • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie - falls vorhanden - Fotokopien der letzten Arbeitszeugnisse)

    Formulare

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Voraussetzungen

    Sie müssen die vorgeschriebene Ausbildungszeit absolviert und die staatliche Prüfung bestanden haben. Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre.

    Daneben müssen Sie die charakterliche und gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um die Erlaubnis zu erhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Unterlagen vollständig eingegangen sind und keine Ausschlussgründe in Bezug auf die persönliche Eignung vorliegen. 

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.05.2023

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de