Personalausweis Ausstellung neu wegen Ablauf der Gültigkeit

    Bei Ablauf der Gültigkeit einen neuen Personalausweis beantragen

    Wenn Ihr Personalausweis abläuft, müssen Sie einen neuen beantragen, sofern Sie über 16 Jahre alt sind und kein anderes gültiges Passdokument besitzen.

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    Sie benötigen einen neuen Personalausweis?

    Hinweis zur Abholung Ihres Personalausweises:

    Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen (Ausweispflicht). Dies gilt nicht, wenn sie sich durch einen gültigen Reisepass ausweisen können.

     

    Der neue Personalausweis im Scheckkartenformat.

     

    Benötigen Sie als Gütersloher Bürger/-in einen Personalausweis, müssen Sie persönlich im Bürgerbüro vorsprechen und den Antrag eigenhändig unterschreiben, nachdem ein/e Sachbearbeiter/-in den Antrag in Ihrem Beisein ausgefüllt hat. Sie können sich also nicht vertreten lassen.

     

    In Ausnahmefällen ist auch bei Personen unter 16 Jahren die Antragstellung mit Zustimmung beider Elternteile möglich; bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern kann die Zustimmung von dem Elternteil erteilt werden, dem das Familiengericht (Amtsgericht) das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen hat (Sorgerechtsbeschluss).

    Besteht eine Betreuung, wird die Bestellungsurkunde des Betreuers benötigt. Das erforderliche Zustimmungsformular wird im Bürgerbüro bereitgehalten. Sie können es aber auch herunterladen (siehe unten). Den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Bestellungsurkunde stellt das Amtsgericht aus.

     

    Welche Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung?

    • Ihren alten Personalausweis (auch wenn ungültig ) oder Reisepass oder Kinderausweis/Kinderreisepass
    • im entsprechenden Fall: Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige (siehe unten)
    • wenn Sie Ihre bisherigen Ausweispapiere verloren haben oder sie gestohlen sind, bringen Sie bitte Ihren Führerschein oder ein anderes Lichtbilddokument von Ihnen mit sowie Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde bzw. begl. Abschrift aus dem Familienbuch (vom Standesamt), oder das Familienstammbuch; ggf. Namensänderungsurkunde
    • für den neuen Personalausweis gelten die gleichen Bestimmunen wie beim aktuellen Reisepass. Das Bild muss biometrietauglich und aktuell, also maximal ein Jahr alt sein. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein: Frontalaufnahme, keine Halbprofile. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein. Selbstverständlich sind Ausnahmen, z. B. aus medizinischen Gründen, möglich
    • Das für diese Dienstleistung erforderliche "biometrietaugliche Lichtbild" kann auch im Rathaus selbst vor Beginn ihres Termins erstellt werden. Hierzu steht ein Selbstbedienungsterminal bereit. Dieses stellt sich auf die Höhe des Besuchers ein, weshalb es grundsätzlich auch für kleinere Personen wie z.B. Kinder ab ca. 6 Jahren geeignet ist. Das Nutzungsentgelt in Höhe von 7 € wird zusammen mit der Gebühr für die eigentliche Dienstleistung am Schalter im Bürgerbüro fällig. Ein Ausdruck des Lichtbildes erfolgt nicht. Bitte erscheinen Sie entsprechend 15 Minuten eher, so dass Sie die Aufnahme vor Beginn ihres Termins im Bürgerbüro bereits abgeschlossen haben und pünktlich aufgerufen werden können.
    • im entsprechenden Fall ( siehe oben) Sorgerechtsbeschluss, Bestellungsurkunde, Zustimmungserklärung mit Pass/Personalausweis des/der Sorgeberechtigten
    • bei Antragstellung unter 16 Jahre ist eine Einverständniserklärung beider Elternteile erforderlich. Ein Elternteil muss bei der Antragstellung des unter 16jährigen Kindes im Bürgerbüro mit anwesend sein und sich mit einem gültigen Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) ausweisen können.
    • Sofern noch kein Ausweisdokument ausgestellt worden ist, müssen auch bei bis zu 18-jährigen Personen die Sorgeberechtigten anwesend sein.

     

    Abholung:
    Sind Sie aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert, den beantragten Personalausweis persönlich abzuholen, so können Sie dazu eine bevollmächtigte Person beauftragen.

    Nutzen Sie dazu das rechts unter Downloads verfügbare und am PC ausfüllbare "Formular Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises (PDF aktiv)". Bitte beachten Sie dabei die in dem Formular angegebenen Voraussetzungen zur Abholung eines Personalausweises durch eine bevollmächtigte Person.


    Bearbeitungsdauer:

    Die Bundesdruckerei in Berlin benötigt für die Herstellung des Personalausweises je nach Saison ca. 2 - 4 Wochen. In Eilfällen kann Ihnen das Bürgerbüro daher auch einen vorläufigen Personalausweisausstellen (siehe unten).

    Gültigkeit des Personalausweises:

    Bei Personen unter 24 Jahren 6 Jahre, sonst 10 Jahre. Verlängerungen sind nicht möglich.

    Gebühren:

    • 22,80 Euro bei Personen unter 24 Jahren
    • 37,00 Euro bei Personen über 24 Jahren

    Rechtsgrundlage :

    Bundespersonalausweisgesetz in Verbindung mit Personalausweisgesetz NW

    Verlust / Diebstahl / Wiederauffinden:

    Haben Sie Ihren Personalausweis verloren oder ist er Ihnen gestohlen worden, oder ist Ihr als verloren oder gestohlen gemeldeter Ausweis wiedergefunden worden, teilen Sie dies bitte umgehend dem Bürgerbüro mit. Das erforderliche Anzeigeformular erhalten Sie im Bürgerbüro. Sie können es aber auch herunterladen (siehe unten) oder nach dem Ausfüllen ausdrucken. Lesen Sie dazu bitte auch unsere gesetzlichen Hinweise zum Ausweisverlust (siehe unten).

    Der neue Personalausweis

    ist genauso groß wie viele andere Karten, die Sie bereits aus dem Alltag kennen, wie zum Beispiel Kreditkarten oder der Kartenführerschein. Wie schon der bisherige Ausweis enthält auch das neue Dokument zahlreiche Sicherheitsmerkmale, die die Fälschungssicherheit auf einem sehr hohen Niveau gewährleisten.

    Der "Neue" schafft die Voraussetzungen für sicheres Online-Ausweisen und die sichere Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und Unternehmen - nun auch im Internet. Die neue Ausweiskarte kann genauso wie bisher als sogenannter Sichtausweis verwendet werden. Durch die Integration eines Computerchips kann man sich mit ihm aber auch einfach und zuverlässig in der Online-Welt ausweisen. Dafür ist die "Online-Ausweisfunktion" (auch "eID-Funktion" genannt) integriert worden.

    Mit dem Personalausweis können Sie Ihre Identität in vielfältigen Lebenssituationen nachweisen - gegenüber Behörden oder Privaten. So zeigen Sie etwa Ihren Ausweis vor, wenn Sie ein Konto eröffnen, wenn Sie Waren einkaufen oder andere Dienstleistungen nutzen, die einer Altersbeschränkung unterliegen, oder wenn Sie postalische Einschreibesendungen annehmen.

    Der technische Fortschritt hat wesentlich dazu beigetragen, dass sich viele Dinge des täglichen Lebens ins Internet verlagert haben oder durch digitale Programme ergänzt oder ersetzt wurden. Dieser Trend hin zur Nutzung des Internets wird sich weiter verstärken. Einen Standard-Identitätsnachweis für die Online-Welt gibt es bislang jedoch nicht. Sie als Anwender müssen sich bisher für jede Anwendung, die Sie nutzen, Passwörter, Geheimnummern und Benutzernamen merken und mit einer Vielzahl von "Plastikkarten" zurechtkommen. Mit dem neuen Personalausweis soll das anders werden.

    Das Ausweisen im Internet und auch an Automaten kann zukünftig mit dem neuen Personalausweis erfolgen. Und dies so einfach und sicher, wie es das Vorzeigen des bisherigen Ausweises bereits heute ist. Der neue Personalausweis verbessert die Kommunikation in der Online-Welt und hilft, Zeit und Geld zu sparen.

     

     

    Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

    • Handliches Scheckkartenformat
    • Neue Online-Ausweisfunktion
    • Vorbereitet für die digitale Unterschrift mit der elektronischen Signatur
    •  Bessere Kontrolle über Ihre persönlichen Daten: Im Rahmen der Online-Ausweisfunktion bestimmen Sie selbst, welche Daten Sie zur Übermittlung freigeben
    • Speicherung des Gesichtsbildes und von zwei Fingerabdrücken

    Die Online-Ausweisfunktion

    Der neue Ausweis macht es möglich, künftig über das Internet einfacher und komfortabler als bisher Versicherungen abzuschließen, in Online-Shops einzukaufen, Musik auf Ihren Computer zu laden und teilweise sogar "Behördengänge" zu erledigen. Bequem, einfach und sicher von Ihrem eigenen Computer aus. Alle erforderlichen Informationen werden durch die Online-Ausweisfunktion schnell und fehlerfrei übertragen. Das oft mühselige und aufwändige Ausfüllen von Formularen, der Weg zur Behörde und die Eingabe von unnötigen persönlichen Daten gehören dann der Vergangenheit an.

    Dabei sind Ihre Identitätsdaten sicher im Speicher des Ausweises selbst abgelegt und dagegen geschützt, dass unberechtigte Personen Zugriff darauf erlangen. Vom Staat vergebene Berechtigungen regeln, welche personenbezogenen Ausweisdaten für die Abwicklung der verschiedenen Online-Services ausgelesen werden dürfen. Als Nutzer können Sie in jedem Einzelfall entscheiden, ob und welche dieser Daten an Anbieter der Online-Services übertragen werden. Auch an Automaten können Sie Ihre Identität zukünftig mit der Online-Ausweisfunktion bestätigen, beispielsweise an Verkaufsautomaten. Das spart Zeit. Und es schont die Umwelt, weil weniger Papier für Anträge, Dokumente und Papierpost benötigt wird.

     

    Die folgenden Daten können Sie zur Übermittlung freigeben:

    • Vor- und Familienname, ggf. Ordens- oder Künstlername sowie Doktorgrad
    • Geburtstag und Geburtsort
    • Anschrift
    • Altersbestätigung
    • Wohnortbestätigung
    • Merkmal für den pseudonymen Zugang
    • Ausstellendes Land (Deutschland)
    • Angabe, dass es sich um einen Personalausweis handelt

    Diese Daten werden nur übermittelt, wenn Sie das in jedem Einzelfall freigeben. Sie haben das letzte Wort, ob und welche Daten sie freigeben und übertragen. Lediglich die Angabe zur Gültigkeit und die Angabe, ob der Ausweis gesperrt ist, werden in jedem Fall übertragen. Grundsätzlich gilt aber: Erst, wenn Sie es mit Ihrer persönlichen PIN freigeben, werden Daten aus Ihrem Ausweis übertragen.

    Nutzbar ist die Online-Ausweisfunktion nur bei den Anbietern, die das Online-Ausweisen in ihren Diensten auch tatsächlich anbieten. Nicht alle Angebote im Internet werden also mit der Einführung des neuen Personalausweises automatisch auf das neue Verfahren umgestellt. Vielmehr wird das Anmelden oder Registrieren mit der Online-Ausweisfunktion immer öfter als sichere und komfortable Alternative zu bisherigen Verfahren angeboten werden. Seien Sie nicht überrascht, wenn nicht bei jedem Anbieter im Internet diese Möglichkeit besteht. Das Angebot wird sich nach und nach erweitern.

     

    So funktioniert das Online-Ausweisen am Beispiel eines Einkaufs im Online-Shop:

    Wenn Sie in einem Online-Shop ein Produkt bestellen, benötigt der Händler Ihren Namen und Vornamen sowie Ihre Anschrift für die Rechnungslegung und den Versand. Diese Daten können nun mit der Online-Ausweisfunktion übertragen werden.

    Zunächst weist sich der Händler Ihnen gegenüber aus. Wie macht er das?

    Mit einem staatlichen Berechtigungszertifikat, das Angaben zum Anbieter und zur Gültigkeit enthält. Dieses Berechtigungszertifikat wird vom Anbieter elektronisch zu Ihrem Computer übertragen und von Ihrem Ausweis geprüft. Sie können es sich auch anzeigen lassen.

    Anschließend werden auf dem Bildschirm die Daten aufgeführt, die der Online-Shop von Ihnen verlangen darf. Sie haben die Möglichkeit, diese Auswahl noch weiter einzuschränken. Anschließend müssen Sie durch die Eingabe Ihrer persönlichen PIN Ihr Einverständnis mit der Datenübermittlung erklären. Nur dann werden die freigegebenen Daten verschlüsselt an den Händler übertragen.

    Unabhängig von diesem Datentransfer kommt der Vertrag zwischen Ihnen und dem Händler aber erst mit der endgültigen Bestätigung der Bestellung zustande.

    Berechtigungen und Berechtigungszertifikate

    Mit der Online-Ausweisfunktion werden Ihre Daten nicht einfach an einen Ihnen unbekannten Online-Anbieter übermittelt. Sie bietet vielmehr ein entscheidendes Plus an Datensicherheit. Denn sogenannte Berechtigungszertifikate stellen die Identität Ihres Gegenübers, beispielsweise eines Online-Shops, sicher. Diese Berechtigungszertifikate werden nur von einer staatlichen Behörde und nur nach umfangreicher Prüfung ausgestellt. Dabei wird auch entschieden, welche Daten zur Abwicklung des Online-Dienstes für den Anbieter erforderlich sind. Und nur diese Daten kann der Anbieter aus Ihrem Personalausweis - vorausgesetzt, Sie erteilen die Freigabe - auch auslesen. Somit wissen Sie bei jeder Online-Transaktion sicher und zuverlässig, wer Ihr Kommunikationspartner ist und welche Daten Sie ihm übermitteln. Zusätzlich wird immer überprüft, ob das Berechtigungszertifikat wirklich zu der Webseite gehört, die Ihnen gerade angezeigt wird. Das als "Phishing" bezeichnete Ausspähen von Daten wird somit wirkungsvoll verhindert.

    Voraussetzung für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion

    Um von Ihrem eigenen PC aus Informationen aus dem Speicher des Ausweises an Anbieter übertragen zu können, benötigen Sie ein handelsübliches Kartenlesegerät. Geeignete Kartenlesegeräte für kontaktlose Chipkarten sind im Handel erhältlich. Empfohlen werden vom BSI zertifizierte Kartenleser. Diese erkennt man am aufgedruckten Personalausweis-Logo.

    Man unterscheidet drei Typen von Lesegeräten: Basis-Kartenleser, Standard-Kartenleser und Komfort-Kartenleser. Während Standard- und Komfort-Kartenleser über eine eigene Tastatur zur PIN-Eingabe verfügen, müssen Sie bei der Verwendung eines Basis-Kartenlesers die PIN über Ihre Computertastatur eingeben. Verwenden Sie bitte nur dann einen Basis-Kartenleser, wenn Sie eine aktuelle Firewall und einen leistungsfähigen Virenscanner einsetzen sowie regelmäßige Sicherheitsupdates für das Betriebssystem und alle weitere eingesetzte Software durchführen. Komfort-Kartenleser unterstützen darüber hinaus auch die Unterschriftsfunktion des neuen Personalausweises.

     

    Außerdem ist eine Software erforderlich, die die Kommunikation zwischen dem Ausweis und Ihrem Computer ermöglicht. Der Bund bietet ein solches Programm im Internet an - die sogenannte AusweisApp - kostenlos unter www.ausweisapp.bund.de.

    Weitere Informationen im Internet:

     

    PIN, PUK und Sperrkennwort

    Nach der Antragstellung erhalten Sie Ihre persönliche PIN, Ihre PUK sowie ein Sperrkennwort per Post zugesandt.

    Ohne Ihre PIN ist eine Nutzung der Online-Ausweisfunktion nicht möglich. Sie können die PIN jederzeit ändern: an Ihrem eigenen Computer mit Lesegerät oder im Bürgerbüro. Jederzeit. Und unbegrenzt oft. Zu Ihrer Sicherheit: Notieren Sie die PIN keinesfalls auf dem Ausweis und bewahren Sie PIN und Ausweis nicht zusammen auf.

    Die Online-Ausweisfunktion kann erst ab 16 Jahren genutzt werden. Jugendliche unter 15 Jahren und neun Monaten am Tag der Antragstellung erhalten daher keinen PIN-Brief. Sie können aber - wenn Sie während der Gültigkeitsdauer Ihres Ausweises 16 Jahre alt werden - ab diesem Zeitpunkt in ihrem Bürgerbüro die Online-Ausweisfunktion einschalten lassen und eine persönliche PIN setzen.

    Die PUK dient - wie Sie es vielleicht von Ihrer Mobilfunkkarte schon kennen - zum Aufheben der Blockierung, wenn Sie Ihre PIN dreimal falsch eingegeben haben. Jugendliche, die keinen PIN-Brief erhalten haben, sind nicht im Besitz einer PUK und müssen nach dreimaliger Falscheingabe das Bürgerbüro aufsuchen, um eine neue PIN setzen zu können. Gleiches gilt für Personen, die ihre PUK bereits zehnmal genutzt haben.

    Kommt Ihr Personalausweis abhanden, müssen Sie zu Ihrer Sicherheit die Online-Ausweisfunktion sperren lassen.
    Diese Sperrung können Sie über den telefonischen Sperrnotruf 116 116 vornehmen (Mo. - So., 0-24 Uhr, auch aus dem Ausland mit der deutschen Ländervorwahl erreichbar.
    Hierzu benötigen Sie das Sperrkennwort. Sie können Ihren Ausweis aber auch direkt im Bürgerbüro sperren lassen.

    Haben Sie sich zusätzlich zur Online-Ausweisfunktion auch für die Nutzung der Unterschriftsfunktion mit der elektronischen Signatur entschieden, beachten Sie bitte, dass Sie diese nur bei dem Anbieter sperren lassen können, bei dem Sie Ihr Signaturzertifikat erworben haben.

    Daten anzeigen und ändern

    Sie haben die Möglichkeit, sich die in Ihrem Ausweis abgelegten Informationen im Bürgerbüro anzeigen zu lassen. Auch wenn Daten geändert werden müssen - zum Beispiel, wenn Sie umgezogen sind -, ist Ihr Bürgerbüro der richtige Ansprechpartner. Ist die Online-Ausweisfunktion auf Ihrem Personalausweis eingeschaltet, können Sie Ihre PIN auch selbst am eigenen Rechner ändern.

    Um zu gewährleisen, dass wirklich niemals mehr persönliche Daten als unbedingt erforderlich übertragen werden, ist der Ausweis mit einigen besonderen Funktionen ausgestattet worden.

     

    Pseudonymer Zugang

    In manchen Online-Foren oder Chatrooms werden persönliche Daten abgefragt. Der in Ihrem neuen Personalausweis vorhandene Chip kann bei einem Internetdienst, der den pseudonymen Zugang anbietet, ein Pseudonym generieren. Das ist ein Kennzeichen, mit dem Sie der Anbieter bei jeder späteren Nutzung wiedererkennt, ohne Namen, Adresse oder ähnliches zu kennen. Sie behalten also alle Ihre persönlichen Daten für sich und sind doch für das Netzwerk bei jedem Besuch dieselbe Person.

    Eine Verbindung zu anderen Diensten, die Sie gegebenenfalls mit dem Personalausweis nutzen, kann nicht hergestellt werden.

    Die Alters- und Wohnortbestätigung

    Um manche Dienstleistungen nutzen zu können, müssen Sie ein bestimmtes Alter nachweisen oder Angaben zum Wohnort machen. Statt bei der Prüfung des Alters dem Anbieter das vollständige Geburtsdatum zu übermitteln, erhält der Anbieter im Rahmen der Altersbestätigung zum Beispiel die Information, ob das vom Anbieter angefragte Alter (zum Beispiel 16 oder 18 Jahre) erreicht ist.

    Ähnliche Prüfungen sind möglich, wenn ein Anbieter seine Dienste nur in einem bestimmten Bundesland oder in einer bestimmten Stadt anbietet. Anstelle der vollständigen Übermittlung der Anschrift tritt bei der Wohnortbestätigung ein simples Ja oder Nein.

    Die digitale Unterschrift

    Die digitale Unterschrift ist neben der Online-Ausweisfunktion eine weitere Neuerung, die mit dem Personalausweis ermöglicht wird.

    Im Rahmen von Vertragsabschlüssen müssen gelegentlich Erklärungen abgegeben werden, die der Schriftform bedürfen, also eigenhändig unterschrieben werden müssen. Dies gilt beispielsweise bei bestimmten Miet-, Versicherungs- oder Darlehensverträgen, für Vollmachten und andere Willenserklärungen. Schriftstücke, die nur elektronisch vorliegen, können aber nicht eigenhändig unterschrieben werden. Deshalb tritt im elektronischen Geschäftsverkehr die digitale Unterschrift an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift. In ihrer Form der qualifizierten elektronischen Signatur ist sie der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.

    Der neue Personalausweis ist für das digitale Unterschreiben vorbereitet. Wenn Sie diese Funktion nutzen möchten, können Sie ein sogenanntes Signaturzertifikat erwerben. Eine Liste der Anbieter solcher Zertifikate finden Sie auf den Internetseiten zum neuen Personalausweis und der Bundesnetzagentur. Im Verlustfall oder bei Diebstahl Ihres Ausweises müssen Sie zur Vermeidung von Missbrauch die Unterschriftsfunktion bei Ihrem Signaturanbieter separat sperren lassen.

    Ist Ihre Online-Ausweisfunktion ausgeschaltet, können Sie keine Signaturzertifikate nachladen.

    Die hoheitliche Ausweisfunktion

    Der Computerchip im neuen Ausweis dient nicht nur dem Online-Ausweisen im Internet. Auch bestimmte staatliche Behörden (Polizei, Grenzkontrollen, Zollverwaltung, Steuerfahndungsstellen, die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden) können die Ausweisdaten zukünftig schneller erfassen als bisher.

    Warum ist das nötig? Jährlich gehen rund eine viertel Million Personalausweise verloren. Oft werden Ausweise sogar gezielt gestohlen und von Personen missbraucht, die dem Inhaber ähnlich sehen oder ihr Erscheinungsbild zum Beispiel durch Änderungen der Frisur ähnlich gestalten.

    Auf dem Chip im Ausweis werden ein digitales Lichtbild und auf freiwilliger Basis digitale Fingerabdrücke abgelegt. Diese sogenannten biometrischen Merkmale dienen ausschließlich zur sicheren Feststellung der Identität: Mit ihnen kann schnell und zuverlässig festgestellt werden, ob die Person, die den Ausweis vorlegt, auch der berechtigte Inhaber bzw. die berechtigte Inhaberin ist.

    Diese wichtigen Daten sind besonders gegen unberechtigtes Auslesen und Veränderung geschützt. Nur die speziell gesetzlich ermächtigten Behörden können auf das Lichtbild und auf die gegebenenfalls aufgenommenen Fingerabdrücke zugreifen. Zudem ist eine Übermittlung dieser biometrischen Daten im Rahmen der Online-Ausweisfunktion technisch ausgeschlossen.

    Auch die hoheitliche Identitätsfeststellung ist nur mit Ihrem aktiven Zutun möglich: Der Ausweis muss immer von Hand vorgelegt werden, zum Beispiel durch das Auflegen auf ein spezielles Lesegerät. Auch hier gilt: Ohne staatliche Berechtigung und ohne Ihr Wissen ist niemand in der Lage, Daten aus Ihrem Ausweis auszulesen.

    Auf die hoheitliche Ausweisfunktion haben einzig diejenigen Behörden Zugriff, die gesetzlich zur Identitätsfeststellung berechtigt sind. Das sind Polizei, Grenzkontrollen, Zollverwaltung, Steuerfahndungsstellen sowie die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden.

    Ein unbemerktes Auslesen, zum Beispiel, wenn Sie den Ausweis in Ihrer Tasche haben, ist nicht möglich.

     

    Datenschutz und Datensicherheit

    Der neue Personalausweis bietet maximale Sicherheit für Ihre Daten. Er stärkt den Schutz vor Missbrauch und trägt dafür Sorge, dass Ihre sensiblen persönlichen Daten jederzeit sicher sind. Dies gilt sowohl für mögliche Versuche, Informationen unberechtigt auszulesen, zu kopieren oder zu verändern, als auch für die Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität.

    Im Gegensatz zu einfachen Funkchips, wie sie beispielsweise in Schlüsselkarten oder Skipässen verwendet werden, sendet der neue Personalausweis die auf ihm gespeicherten Informationen nicht an jedes beliebige Lesegerät. Bevor etwas übertragen wird, prüft der Chip im Ausweis, ob der anfragende Dienst oder die anfragende Behörde dazu berechtigt sind und ob der Ausweisinhaber einer Datenübermittlung zustimmt. Alle Informationen und Übermittlungen werden mit international anerkannten und etablierten technischen Verfahren sicher geschützt.

    Auch im Internet sind Ihre persönlichen Informationen sicher: Nur wer den Ausweis besitzt und die PIN kennt, kann Informationen zur Übermittlung freigeben. Sie behalten die volle Kontrolle. Sie wissen jederzeit, wem Sie Ihre Identität preisgeben. Sie weisen sich nur gegenüber Anbietern aus, die behördlich zugelassen wurden. Und Sie entscheiden darüber hinaus selbst, welche Daten übermittelt werden.

    Bei Fragen zur Sicherheit oder zum Schutz Ihrer persönlichen Daten

    Bürgerservice: 0180-1-33 33 33 (Mo.-Fr., 7-20 Uhr, auch aus dem Ausland erreichbar).
    Informationsportal: im Internet - hier können Sie sich über alle Belange des neuen Personalausweises informieren:

    Ihr Beitrag zum sicheren Umgang mit der Online-Ausweisfunktion

    Der neue Personalausweis bietet einen effizienten Schutz Ihrer persönlichen Daten, der bereits den Sicherheitsstandards der Zukunft entspricht. Aber auch Sie selbst müssen dazu beitragen, dass dieser Schutz dauerhaft erhalten bleibt.

    Dazu ist es erforderlich, dass Sie mit Ihrem neuen Personalausweis genauso sorgsam umgehen wie mit Ihrer EC- oder Kreditkarte. Beachten Sie also unbedingt die folgenden Hinweise:

    Bewahren Sie den Ausweis immer sicher auf. Lassen Sie ihn nicht unbeaufsichtigt zurück, wenn ein anderer Zugriff darauf haben könnte.

    Ihrer PIN kommt beim Schutz Ihrer persönlichen Daten eine entscheidende Rolle zu. Geben Sie Ihre PIN nicht an Dritte weiter. Wenn Sie sich die PIN aufschreiben oder anderweitig notieren, bewahren Sie sie nicht zusammen mit dem Ausweis - zum Beispiel im Portemonnaie - auf. Notieren Sie die PIN auch keinesfalls auf Ihrem Ausweis.

    Wenn Sie Ihren Ausweis verlieren, müssen Sie den Verlust so schnell wie möglich Ihrem Bürgerbüro oder über den telefonischen Sperrnotruf melden.

    Damit Sie auch mit Ihrem PC im Internet optimal geschützt sind, beachten Sie bitte auch diese Hinweise:

    Aktualisieren Sie regelmäßig Ihr Betriebssystem, Ihr Virenschutzprogramm, Ihre Firewall und Ihr Programm zur Nutzung des Personalausweises, zum Beispiel die AusweisApp. Nutzen Sie die Sicherheitsupdates der jeweiligen Softwarehersteller.

    Wenn Sie ein Basis-Kartenlesegerät ohne eigene Tastatur in Verbindung mit der AusweisApp verwenden und sich nicht sicher sind, ob Ihr Computer frei von Schadsoftware ist, nutzen Sie zur Eingabe der PIN die in der AusweisApp integrierte Bildschirmtastatur.

    Ändern Sie Ihre PIN regelmäßig.

    Wählen Sie als PIN keine Zahlenfolge, die auf dem Ausweis aufgedruckt ist (zum Beispiel das Geburtsdatum oder die Zugangsnummer) oder leicht zu erraten wäre (zum Beispiel "123456").

    Vorläufiger Personalausweis

    • Gültigkeit: Längstens 3 Monate, eine Verlängerung ist nicht möglich.
    • Zur Antragstellung benötigte Unterlagen: Alle unter "Personalausweis" aufgeführten Unterlagen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_9c82b4740e628da233861bdcdba5ac4a

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 70

    33330 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 82-2282

    Fax: 05241 82-3332

    E-Mail: buergerbuero@guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gütersloh

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Formulare

    Forms available: No

    Written form required: Yes

    Informal application possible: Yes

    Personal appearance required: Yes

    Online services available: No

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gütersloh

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Gütersloh

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gütersloh

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Fristen

    Hinweise für Gütersloh

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Gütersloh

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kosten

    Hinweise für Gütersloh

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Gütersloh

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Weitere Informationen

    Hinweise für Gütersloh

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 03.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Gütersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de