Sterbefallbeurkundung
Sie können die Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde für einen im Ausland eingetretenen Sterbefall beim zuständigen deutschen Standesamt beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Vorabinformation: Sollten Sie eine Sterbeurkunde von einem bereits beurkundeten Fall benötigen, dann beantragen Sie diese bitte über folgende Leistung:
Personenstandsurkunde beantragen.
Informationen zur Erstbeurkundung von kürzlich verstorbenen Personen:
Für die Beurkundung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist. Bei einem nicht natürlichen Tod (z.B. Unfall- oder Freitod) ist die Kriminalpolizei zu verständigen, die dann nach ihren Ermittlungen die Freigabe für die Bestattung erteilt. In der Regel werden die zur Beurkundung eines Sterbefalles nötigen Urkunden von einem Bestattungsunternehmen vorgelegt. Dieses übernimmt auch die Überführung des*der Verstorbenen zum Friedhof, die Terminabstimmung und die Benachrichtigung des*der zuständigen Geistlichen für die Trauerfeier, die Anzeige des Todes bei der Krankenkasse, bei der Sterbekasse und bei den Versicherungen, den Druck und Versand von Trauerbriefen und -anzeigen, unter Umständen auch die Einziehung von Versicherungsleistungen, die anlässlich des Sterbefalles fällig werden, wenn Sie diesem die entsprechenden Versicherungsdokumente aushändigen.
Bitte bedenken Sie, dass Kosten nicht nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung entstehen, sondern dass zu einem späteren Zeitpunkt noch erhebliche Kosten auftreten können (z.B. für ein Grabmal oder für eine langfristige Grabpflege). In vielen Fällen sind die Bestattungskosten nicht mehr durch Versicherungsleistungen abgedeckt. Eine rechtzeitige Übersicht über die finanziellen Möglichkeiten ist deshalb von Vorteil.
Nach § 13 des Bestattungsgesetzes (BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) darf eine Leiche oder Totgeburt erst nach Einreichung der Todesbescheinigung gemäß § 9 BestG NRW beim Standesamt und nach Registrierung des Sterbefalles bestattet werden.
Die Todesbescheinigung besteht aus dem Nichtvertraulichen (Blatt 1) und dem Vertraulichen (Blätter 2 bis 5) Teil. Die Todesbescheinigung muss die nach § 37 des Personenstandsgesetzes zur Eintragung in das Sterbebuch für den Standesbeamten und die für die Bestattung erheblichen Angaben enthalten. Der Vertrauliche Teil enthält über die für die Identifikation der oder des Verstorbenen erforderlichen Angaben hinaus die ärztlichen Eintragungen über die Todesursache.
Der Nichtvertrauliche Teil der Todesbescheinigung (Blatt 1) ist für das Standesamt und zur Weiterleitung an die untere Gesundheitsbehörde bestimmt. Er bleibt unverschlossen, damit die Hinterbliebenen und Bestattungsbeauftragten die nichtvertraulichen Angaben einschließlich etwaiger Warnhinweise zum Umgang mit der Leiche einsehen können. Der im entsprechend gekennzeichneten Umschlag verschlossene Vertrauliche Teil (Blätter 2 bis 4) der Todesbescheinigung darf nur durch die Amtsärztin und den Amtsarzt und dazu beauftragte Bedienstete eröffnet und nur im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Behörde verwendet werden.
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Ansprechpartner
Stadt Dortmund - Bürgerdienste - Standesamt - Erstbeurkundung von Sterbefällen
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Hausanschrift
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erforderliche Unterlagen
- Sie müssen als Antragssteller Ihre Identität nachweisen (Personalausweis, Reisepass oder Kopie des Ausweisdokumentes)
- gegebenenfalls ist die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich.
Formulare
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Voraussetzungen
- die vorherige Nachbeurkundung des im Ausland eingetretenen Sterbefalls in einem deutschen Sterberegister.
- einen Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde können stellen:
- Ehegatten und Lebenspartner der verstorbenen Person
- Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person (z. B. Kind, Enkelkind)
- Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, oder
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
- Antragsteller müssen über 16 Jahre alt sein.
Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsgundlagen für die Sterbebeurkundung und die Gebührenbemessung sind:
- §§ 28 - 33 Personenstandsgesetz ( PStG )
- §§ 37 - 44 Personenstandverordnung ( PStV )
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf Ausstellung der Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
- Das Standesamt prüft Ihre Angaben sowie die von Ihnen vorgelegten Unterlagen und stellt gegebenenfalls die Sterbeurkunde aus.
- Das Standesamt übersendet Ihnen die Sterbeurkunde per Post, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde.
- Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.
Fristen
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Bei Vollständigkeit der Unterlagen sofort.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Stand 01.01.2024
- 15,00 € Sterbeurkunde/Abschrift aus dem Sterberegister
- 7,50 € jede weitere Sterbeurkunde/Abschrift aus dem Sterberegister (Erstellung aus demselben Vorgang)
- 15,00 € internationale Sterbeurkunde
- 7,50 € jede weitere internationale Sterbeurkunde (Erstellung aus demselben Vorgang)
- 15,00 € Übersetzungshilfe
- 7,50 € weitere Übersetzungshilfe (Erstellung aus demselben Vorgang)
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 07.10.2020