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    Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung beantragen

    Jugendliche und junge Erwachsene in schwierigen Lebenssituationen können Hilfe bekommen, damit sie selbstständiger werden und in der Gesellschaft besser klarkommen.

    Beschreibung

    Hinweise für Bad Honnef

    Gewährung von Hilfen zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige

    Hilfen zur Erziehung (§§ 27 - 35 SGB VIII)

    Die Jugendhilfe soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

    Erzieherische Hilfen werden in vielfältigen Problemlagen geleistet. In Belastungs- und Krisensituationen, in denen die Eltern allein die Erziehung ihrer Kinder nicht mehr bewältigen können, werden unterschiedliche Hilfen und Unterstützungsangebote vereinbart. Für die betroffenen Kinder, Jugendlichen und deren Familien sind sie oftmals von einschneidender und weitreichender Bedeutung für ihren Lebensalltag und ihre Biografie.

    Personensorgeberechtigte haben gemäß § 27 SGB VIII bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und geeignet ist.
    Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen einschließen.

    Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 - 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.

     

    Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)

    Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nicht aus.

    Die Ausgestaltung der Hilfe orientiert sich an den Hilfen zur Erziehung, wobei an die Stelle des/der Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des/der Jugendlichen der/die junge Volljährige tritt.

    Soll eine Hilfe wie hier beschrieben nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt.

    Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt. Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe werden im Hilfeplan, der die Beendigung der Hilfe feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft. Hierzu nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem/der jungen Volljährigen auf.

     

    Ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen

    Ambulante Hilfen

    Als ambulante Hilfen werden Maßnahmen bezeichnet, die jungen Menschen und ihren Familien Hilfen in ihrem jeweiligen Lebensumfeld bieten. Zu den ambulanten Hilfen zählen auch betreute Wohnformen vorwiegend älterer Jugendlicher oder junger Erwachsener, bei denen diese nicht über Tag und Nacht betreut werden. Diese Maßnahmen dienen der Vorbereitung auf ein selbstständiges Leben.

    Zu den ambulanten (familienunterstützenden) Hilfen zählen:

    • Ambulante flexible Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII),
    • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII),
    • Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII),
    • Erziehungsbeistandschaft / Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII),
    • Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII),
    • Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII).

    Teilstationäre Hilfen

    Zu den teilstationären (familienergänzenden) Hilfen gehört die Tagesgruppe.

    • Die Kinder/Jugendlichen, die diese Hilfe in Anspruch nehmen, verbringen die Nacht daheim.

    Stationäre Hilfen

    Stationäre Hilfen sind erzieherische Hilfen, die die Unterbringung junger Menschen außerhalb der eigenen Familie erfordern, die in der Regel nicht unmittelbar auf die Vorbereitung einer eigenständigen Lebenssituation zielen und bei denen eine Betreuung über Tag und Nacht erfolgt.

    Zu den stationären (familienersetzenden) Hilfen zählen:

    • Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII (Heimeinrichtung, Kinderhaus, Internat, 5-Tage-Gruppe, Betreutes Wohnen in einer Einrichtung etc.),
    • Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII (Erziehung in einer Pflegestelle),
    • Betreutes Wohnen (§ 34 SGB VIII; wenn keine Betreuung über Tag und Nacht erfolgt; auch dann, wenn die Hilfe durch eine Heimeinrichtung zur Verselbstständigung erbracht wird).
    • Es gibt auch stationäre Hilfen gem. § 35 SGB VIII, z.B. Auslandsmaßnahmen oder individualpädagogische Maßnahme (z. B. Reiseprojekte); oder auch die Betreuung und Begleitung in der eigenen Wohnung mit hohem Stundenaufwand.

    Die Hilfeformen im Einzelnen

    Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)

    Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.

    Der folgende Link führt sie zur Website der gemeinsamen Familien- und Erziehungsberatungsstelle der Städte Bad Honnef und Königswinter:

    https://www.koenigswinter.de/de/familienberatungsstelle/familien-und-erziehungsberatungsstelle-20000721.html

    Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)

    Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung
    älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

    Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)

    Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

    Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)

    Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

    Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)

    Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern.

    Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)

    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des/der Jugendlichen und seinen/ihren persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche gibt es entsprechend geeignete Formen der Familienpflege.

    Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII)

    Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des/der Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

    eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder

    die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder

    eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

    Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

    Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)

    Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

    Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)

    Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nicht aus.

    Die Ausgestaltung der Hilfe orientiert sich an den Hilfen zur Erziehung, wobei an die Stelle des/der Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des/der Jugendlichen der/die junge Volljährige tritt.

    Soll eine Hilfe wie hier beschrieben nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt.

    Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt. Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe werden im Hilfeplan, der die Beendigung der Hilfe feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft. Hierzu nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem/der jungen Volljährigen auf.

    Nachbetreuung (§ 41a SGB VIII)

    Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt. Der angemessene Zeitraum sowie der notwendige Umfang der Beratung und Unterstützung nach Beendigung der Hilfe werden im Hilfeplan, der die Beendigung der Hilfe feststellt, dokumentiert und regelmäßig überprüft. Hierzu nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abständen Kontakt zu dem/der jungen Volljährigen auf.

     

    Hinweis: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zählt nicht zu den Hilfen zur Erziehung.

    Informationen finden Sie unter "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche".

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_e9d2432db723e3123c63ba933d9b5bf5

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    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    2-51 Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 19.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bad Honnef

    • Personalausweis 
    • Gegebenenfalls Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel:
      • Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister oder Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht

    Formulare

    Hinweise für Bad Honnef

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bad Honnef

    • Sie sind Eltern oder Vormund für ein Kind (die personensorgeberechtige Person).
    • Sie schaffen es nicht, das Kind so versorgen und zu erziehen, dass es gut für das Kind ist.
    • Die Hilfe in Form einer intensiven sozialpädagogischen Einzelmaßnahme ist geeignet und notwendig. 
    • Wenn Sie als junger volljähriger Mensch den Antrag selber stellen, dann dürfen Sie höchstens 21 Jahre alt sein. Es gibt auch Ausnahmen: dann dürfen Sie höchstens 27 Jahre alt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bad Honnef

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bad Honnef

    Als Eltern oder Vormund müssen Sie einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung stellen.
    Als junger volljährige Mensch / als junger Erwachsener können Sie auch selbst einen Antrag stellen. Dieser Antrag heißt „Antrag auf Hilfen für junge Volljährige“.

    • Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf. 
    • Das Jugendamt erklärt Ihnen in einem persönlichen Gespräch, welche Hilfen es gibt.
    • Wenn das Jugendamt denkt, dass Sie Hilfe in Form einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung brauchen, dann können Sie einen Antrag auf „Hilfen zur Erziehung“ stellen.
    • Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind, die Betreuungsperson und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
    • Das Jugendamt sucht nach einer geeigneten Fachkraft. Wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, können sie mit auswählen.
    • Das Jugendamt überprüft regelmäßig, ob die Hilfe immer noch passend ist.

    Fristen

    Hinweise für Bad Honnef

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Bad Honnef

    Kosten

    Hinweise für Bad Honnef

    Eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung in ambulanter Form ist kostenfrei. Ambulant bedeutet, wenn Ihr Kind noch bei Ihnen lebt. 
    Bei einer intensiven sozialpädagogischen in stationärer Form müssen Sie sich im angemessenen Umfang an den Kosten beteiligen. Stationäre bedeutet, dass der Jugendliche in einer Heimeinrichtung oder in einer eigenen Wohnung lebt. Bitte fragen Sie hierzu das zuständige Jugendamt. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bad Honnef

    Weitere Informationen

    Hinweise für Bad Honnef

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport in Bremen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Bad Honnef

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de