Geburt beurkunden
Beschreibung
Hinweise für Werl
Anmeldung der Geburt eines Kindes
Ihr Kind wird in Werl geboren?
Der Arzt oder die Hebamme bei einer Hausgeburt stellen die Geburtsbescheinigung aus, mit der Sie innerhalb einer Woche zum Standesamt kommen müssen.
Sind Sie verheiratet, bringen Sie bitte auch Ihre beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches oder einen beglaubigten Eheregisterausdruck sowie den Personalausweis oder Reisepass mit. Diese Urkunden finden Sie in der Regel in Ihrem Stammbuch. Ein Elternteil kann die Anmeldung des Kindes allein vornehmen, wenn beide Elternteile den Namen bestimmt haben. (schriftliche Erklärung erforderlich)
Sind Sie nicht verheiratet, kann die Vaterschaftsanerkennung direkt durch den Standesbeamten entgegengenommen werden. Dann benötigen Sie jedoch noch individuelle zusätzliche Urkunden für die Anmeldung des Kindes. Lassen Sie sich telefonisch beraten, auch darüber welchen Familiennamen Ihr Kind erhalten kann. Hier sollten Mutter und Vater gemeinsam zum Standesamt kommen. Die Vaterschaftsanerkennung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Wollen Sie Ihrem Kind einen besonderen Vornamen geben, informieren Sie sich bitte schon vor der Geburt, ob der Name in der von Ihnen gewünschten Schreibweise eingetragen werden kann.
Welchen Familiennamen erhält Ihr Kind?
Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen, bekommt Ihr Kind diesen Ehenamen. Bei unterschiedlichen oder ausländischen Staatsangehörigkeiten der Eltern kann es aber sein, dass diese Regelung nicht zutrifft. Wenn bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt der Beurkundung in Verbindung.
Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder wenn Sie als nicht miteinander verheiratete Eltern nach Anerkennung der Vaterschaft das Sorgerecht gemeinsam für Ihr Kind ausüben, entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll.
Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für das Kind haben, erhält das Kind den Familiennamen, den Sie zum Zeitpunkt der Geburt führen. Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie dem Kind auch den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und muss damit einverstanden sein, dass sein Kind seinen Namen führt. Wenn Sie später ein gemeinsames Sorgerecht begründen, indem Sie beide heiraten oder indem Sie eine Sorgerechtserklärung abgeben, können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen.
Wer erteilt dem Kind den Vornamen?
Haben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam, legen Sie die Vornamen für das Kind gemeinsam fest. Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und für die Eltern eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt ausgestellt worden ist.
Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes automatisch allein das Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den/die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später - auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde - nicht mehr rütteln: die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung für alle Zeiten fest.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Werl
Notwendige Unterlagen, die miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:
- wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet haben, brauchen Sie eine Eheurkunde, diese ist in der Regel in Ihrem Stammbuch,
- wenn Sie im Ausland geheiratet haben, benötigen Sie eine Heiratsurkunde und eine deutsche Übersetzung oder eine internationale Heiratsurkunde.
Notwendige Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:
- wenn Sie ledig sind, eine Geburtsurkunde,
- wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk der letzten Ehe,
- falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, müssen Sie auch diese beim Standesamt vorlegen.
Sonderfälle
In einigen Fällen kann die Beurkundung der Geburt schwieriger sein und weitere Unterlagen erforderlich machen.
- Zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten beeinflussen z. B. die Namenswahl für Ihr Kind.
- In Urkunden von Spätaussiedlern sind die Namen manchmal nicht richtig geschrieben.
- Das Kind ist zuhause geboren worden; eine Hebamme oder eine Ärztin hat diese Geburt bestätigt.
- Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt an und die Mutter stimmt der Anerkennung zu.
Falls einer oder mehrere dieser Fälle auf Sie zutrifft, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung.
Formulare
Hinweise für Werl
Voraussetzungen
Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
- die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
- die Eltern,
- der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
- die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie),
- Geschwister mit berechtigtem Interesse.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Werl
- Die Beurkundung der Geburt ist kostenlos.
- Geburtsurkunde 12,- Euro
- Namensrechtliche Erklärungen 21,- Euro
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021