Geburt beurkunden
Beschreibung
Hinweise für Herne
Welche Urkunde erhalte ich wo?
Maßgebend für die Ausstellung einer Urkunde aus einem Personenstandsregister (Geburten-, Heirats-, Sterberegister) ist immer der tatsächliche "Ort des Geschehens". Ist dieser nicht Herne, so wenden Sie sich bitte an das entsprechende Standesamt.
Für Personenstandsfälle, die sich in Herne ereignet haben, erhalten Sie folgende Urkunden:
beglaubigte Abschriften des Geburtenregisters
Geburtsurkunden,
Heiratsurkunden (vom 1. Oktober 1874 bis 31. Dezember 1957), ab 1958 Eheurkunden / beglaubigte Abschriften des Eheregisters
Sterbeurkunden,
mehrsprachige (internationale) Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde
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Ansprechpartner
Voraussetzungen
Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
- die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
- die Eltern,
- der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
- die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie),
- Geschwister mit berechtigtem Interesse.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Herne
Das Standesamt Herne stellt aus den dort geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her. Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Geburtenregister 110 Jahre, für Eheregister 80 Jahre und Sterberegister 30 Jahre. Sofern Sie Kopien oder beglaubigte Kopien von Urkunden aus älteren Registern benötigen, setzen Sie sich bitte mit dem Institut für Stadtgeschichte der Stadt Herne in Verbindung.
Urkunden erhalten die beurkundete Person selbst, sein Ehegatte, Lebenspartner, seine Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) und seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel). Die anfordernde Person muss mindestes 16 Jahre alt sein.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
Hinweise für Herne