Geburt beurkunden
Beschreibung
Hinweise für Sankt Augustin
Anforderung einer Personenstandsurkunde bei Heirat, Geburt, Sterbefall
Urkunden, die aus dem Personenstandsregister eines Standesamtes erstellt werden, werden unter dem Oberbegriff Personenstandsurkunden zusammengefasst (z.B. Geburts- oder Sterbeurkunden). Das jeweilige Ereignis (Geburt, Sterbefall, etc.) wird immer in dem Personenstandsregister des Ortes erfasst, in dem es eintrifft. So wird eine Geburt im Personenstandsregister des Geburtsortes geführt, wohin gegen Ihre Eheschließung beispielsweise an einem anderen Ort stattgefunden und somit in dem Register eines anderen Ortes erfasst ist.
Folgende Personenstandurkunden können Sie beantragen:
- Geburtsurkunden
- Abschrift aus dem Geburtsregister
- Eheurkunde
- Abschrift aus dem Eheregister
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister
- Sterbeurkunden
- Abschrift aus dem Sterberegister
- Internationale Urkunde
Alle vorgenannten Urkunden können zur Vorlage im Ausland oder bei einer ausländischen Behörde auch als sogenannte "Internationale Urkunde" auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (Ausnahme: Lebenspartnerschaftsurkunde und Abschrift).
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können Personenstandsurkunden nur von der Person, auf die sich die Urkunde bezieht, deren Ehegatten/Lebenspartnern, Vor- und Nachfahren beantragt werden. Die Urkunden können persönlich, schriftlich oder online beim Standesamt beantragt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Sankt Augustin
gültiges Ausweisdokument
Voraussetzungen
Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
- die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
- die Eltern,
- der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
- die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie),
- Geschwister mit berechtigtem Interesse.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
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