Geburtsurkunde

    Geburtsurkunde

    Sie interessieren sich für die Geburtsurkunde? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Dinslaken

    Folgenden Informationen können Sie entnehmen, welche Urkundenart Sie für Ihren Verwendungszweck benötigen.

    Geburtsurkunde
    • Die Geburtsurkunde enthält den Geburtsnamen, den aktuellen Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und Angaben zu den Eltern.
    Internationale Geburtsurkunde
    • Die Internationale Geburtsurkunde enthält die gleichen Angaben wie eine Geburtsurkunde.
    • Sie ist mehrsprachig ausgestellt und daher international zu gebrauchen.
    Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag/Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
    • Die Abschrift aus dem Geburtseintrag enthält neben den Angaben in einer Abstammungsurkunde auch die Geburtszeit.
    • Sie kann zur Anmeldung einer Eheschließung und in den Fällen genutzt werden, bei der die Geburtszeit erforderlich ist.
    Weitere Informationen zu unseren Urkunden erhalten Sie hier.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_cc655c2f98eef5a483ab10f94e3af6f9

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Urkundenstelle | Urkundenstelle Dinslaken

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz d'Agen 1

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

    • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
    • die Eltern,
    • der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
    • die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie),
    • Geschwister mit berechtigtem Interesse.

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Personenstandsrecht https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de