Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe

    Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen

    Für den Betrieb einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen brauchen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Erlaubnispflicht Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) eine Spielhalle (Räumlichkeit zum Aufstellen von Spielgeräten) betreibt, muss eine Erlaubnis besitzen. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft entbindet nicht grundsätzlich von der Erlaubnispflicht. Ebenso muss eine bestehende Erlaubnis erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen, oder die Person des/der Inhaber wechselt. Für die Erlaubnispflicht ist es unerheblich, ob Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten oder nur ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten aufgestellt werden. Selbst die massierte Aufstellung von anerkannten Sportgeräten wie Pool- oder Karambolage-Billard oder Dartautomaten kann als erlaubnispflichtige Spielhalle eingestuft werden. Auskünfte zur Antragstellung erteilen die zuständigen Ansprechpersonen. Spielcasino Der Spielhalle gleichgestellt, also ebenfalls erlaubnispflichtig, ist das sogenannte Spielcasino, in dem neben Spielgeräten auch Spieltische betrieben werden, die in Art und Ausgestaltung den Gerätschaften in Spielbanken ähneln (beispielsweise Roulette-Abarten). Solche Spieltische dürfen in Spielcasinos oder Spielhallen nur aufgestellt werden, wenn für sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamt Wiesbaden 65173 Wiesbaden Tel.: +49 (0)611 55 - 0 Fax: +49 (0)611 55 - 12141 E-Mail: info@bka.de. erteilt wurde zusätzliche Anforderungen Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig.

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    Version

    Technisch geändert am 08.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Witten

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02302/581-3211

    Fax: 02302/581-473299

    E-Mail: gewerbeabteilung@stadt-witten.de

    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32 Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32 Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    58452 Witten

    Kontakt

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    Technisch geändert am 13.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Witten

    Lageplan, Grundrisszeichnung, Schnittzeichnung (entfällt ggf. bei Übernahme einer bereits bestehenden Spielhalle) Führungszeugnis / Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeind steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien Bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten Pacht-bzw. Mietvertrag Sozialkonzept Bei juristischen Personen Auszug aus dem Gewerbezentralregister am Sitz der Hauptniederlassung der juristischen Person zu beantragen. Zusätzlich sind hier ein Führungszeugnis sowie ein Gewerbezentralregisterauszug des Geschäftsführers erforderlich. die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sind für die juristische Person sowie für den Geschäftsführer beim jeweils zuständigen Finanzamt zu beantragen Gesellschaftervertrag bzw. Handelsregisterauszug

    Formulare

    Hinweise für Witten

    Voraussetzungen

    Hinweise für Witten

    • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen. 
    • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein. 
    • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Witten

    § 33 c bis 33 i Gewerbeordnung (Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zurzeit gültigen Fassung) Spielverordnung (Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Fassung vom 27. Januar 2006 - BGBl. I Seite 280 - in der zurzeit gültigen Fassung) Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 Gesetz des Landes NRW zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13.11.2012 vollständige Gesetzestexte: Text der Gewerbeordnung im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen Text der Spielverordnung auf der Intenetseite des Bundesministeriums der Justiz

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Witten

    • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Witten

    Kosten

    Hinweise für Witten

    Bei Betrieb einer Halle mit bis zu 6 Geräten: 2500 € bei Betrieb einer Halle mit bis zu 12 Geräten: 5000 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Witten

    Weitere Informationen

    Soll in der Spielhalle nach § 60a Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) veranstaltet werden, ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 60a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt   am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de