Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe

    Spielhallen

    Für den Betrieb einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen brauchen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Hinweise für Verl

    Wer im Stadtgebiet Verl gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchte, benötigt eine behördliche Spielhallenerlaubnis.

    Als Spielhalle gilt dabei ein Unternehmen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33 d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen oder Gewinnmöglichkeiten dient.

    Eine Spielhallenerlaubnis kann von natürlichen sowie juristischen Personen, zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung, beantragt werden. Personengesellschaften wie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaften oder GmbH & Co. KGs können keine Spielhallenerlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft eine Spielhalle betreiben, so braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter für sich eine eigene Spielhallenerlaubnis.

    Die Spielhallenerlaubnis kann bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Verl schriftlich beantragt werden. Die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare können Sie persönlich sowie per Fax oder Post bei der Gewerbestelle einreichen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich ein persönlicher Termin: Hierbei klären wir gern gemeinsam alle offenen Fragen.


    Wer in seiner Spielhalle eigene Gewinnspielgeräte aufstellen möchte, benötigt zusätzlich:

    • eine Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte gemäß § 33 c Absatz 1 und 2 GewO und
    • eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort gemäß § 33 c Absatz 3 GewO.

    Unter Umständen benötigen Sie außerdem eine "baurechtliche Nutzungsänderung".

    Bitte beachten Sie außerdem folgende gesetzliche Bestimmungen:

    • Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1 bis 6 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW sowie des Jugendschutzgesetzes zu beachten.
    • Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig. An dem Gebäude darf nur den Hinweis "Spielhalle" angebracht werden.
    • In einer Spielhalle darf gemäß Spielverordnung nur ein Geldspielgerät je volle 12 m² Spielhallengrundfläche aufgestellt werden. Die maximale Anzahl beträgt zwölf Geldspielgeräte. Nebenräume, Aufsichtskabinen, Flure, Treppen und durch Getränketheken abgetrennte Flächen zählen nicht zur Spielhallengrundfläche.
    • Die Geldspielgeräte müssen über die entsprechende gültige Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Berlin verfügen.

    Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 08.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Verl

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Straße 5

    33415 Verl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05246/961-170

    Fax: 05246961250

    E-Mail: GewerbeVerl@verl.de

    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 5

    33415 Verl

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe 

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. 
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse


    bei Wohnsitz in Deutschland

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes) 


    bei Wohnsitz im Ausland 

    • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen


    Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform

    Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

    Formulare

    Hinweise für Verl

    Voraussetzungen

    • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen. 
    • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein. 
    • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Verl

    Kosten

    Hinweise für Verl

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Verl

    Weitere Informationen

    Soll in der Spielhalle nach § 60a Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) veranstaltet werden, ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 60a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt   am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Verl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de