Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe

    Spielhallen

    Für den Betrieb einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen brauchen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Hinweise für Schermbeck

    Eine Spielhalle ist ein Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient; Schank und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen.

    Wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle übernehmen oder einen neuen Spielhallenbetrieb führen wollen, dann benötigen Sie sowohl eine gewerberechtliche Erlaubnis, als auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.

    Dabei sind Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen laut aktuellem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden.

    Spielhallen dürfen täglich längstens von 6 bis 1 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.

    Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert.

    In einigen Fällen benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb zum Beispiel vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Spielhalle betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung.

    Die baurechtliche Zustimmung wird von hier direkt bei der Bauaufsicht Kreis Wesel angefordert. Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, empfiehlt es sich, etwaige baurechtliche Fragen vorher zu klären.

    Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden.

    Zur Beantragung der Spielhallenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:
    • Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Finanzämter
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
    • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes gemäß § 33 d Abs. 2 GewO - nur bei anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit 
    • Pass oder Personalausweis
    • Lageplan und Grundriss aller Betriebsräume (maßstabsgerecht) sowie Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis
    • Katasterauszug (2-fach)
    • Sozialkonzept
    Achtung:

    Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die genannten Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den Geschäftsführer.

    Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) bei der Gewerbemeldestelle anzumelden.

    Aufstellen von Geldspielgeräten

    Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Allgemeine Aufstellerlaubnis). Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an den Orten erfolgen, die für die Aufstellung der Spielgeräte geeignet sind und für die die Ordnungsbehörde eine Geeignetheitsbestätigung erteilt hat. (Bsp. auch in Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben)

    Die Anzeige, die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe zu betreiben, muss bei der Behörde erstattet werden, wo der Gewerbetreibende seinen Hauptwohnsitz hat.

    Die Erteilung einer Allgemeinen Aufstellerlaubnis setzt die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK und eines Sozialkonzepts voraus.

    Geeignetheitsbestätigungen

    Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, dürfen von Gewerbetreibenden nur dann aufgestellt werden,

    wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der beabsichtigte Aufstellungsort geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung).

    Diese Geld- oder Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in
    1. Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen oder in Beherbergungsbetrieben die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen,
    2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
    3. Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
    Weitere Voraussetzungen sind:

    Es dürfen maximal zwei Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.

    Der Gewerbetreibende (Inhaber der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind) hat bei allen aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherzustellen,

    dass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist.

    In Spielhallen dürfen maximal je 12 Quadratmeter Grundfläche höchsten ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf jedoch 12 Geräte nicht überschreiten.

    Der Gewerbetreibende, in dessen Gewerbebetrieb das Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen,

    wenn sein Gewerbebetrieb als Aufstellungsort geeignet ist und die Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde vorliegt. Die Geeignetheitsbestätigung muss vor der Aufstellung erteilt sein.

    Pokerspiel

    Das Pokerspiel ist ein Glücksspiel, das nach aktueller Rechtslage erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig ist - sofern
    für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend
    dem Zufall abhängt.


    Das Ministerium für Inneres des Landes NRW regelt die Veranstaltung von Pokerturnieren mit dem sogenannten Pokererlass
    (siehe Seite des IM NRW, Glückspielrecht).


    Sportwetten

    Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten bedarf einer Erlaubnis, da es sich um ein Glücksspiel im Sinne
    des Glückspielstaatsvertrages handelt.

    Die Vermittlung von Sportwetten ist nur mit einer entsprechenden Erlaubnis möglich. 
    Die zuständige Behörde ist hier die Bezirksregierung Düsseldorf.


    Kleine Lotterien und Ausspielungen

    Aufgrund der Gesetzesänderung ist für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie keine Einzelgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde 
    mehr erforderlich. Durch einen Erlass des Innenministers vom 06.08.2021 gilt unter Bestimmten Voraussetzungen für bestimmte Veranstalter
    eine allgemeine Erlaubnis als erteilt. Die Durchführung der Kleinen Lotterie ist künftig nur noch der örtlichen Ordnungsbehörde
    anzuzeigen. Andere Lotterien bleiben weiterhin genehmigungspflichtig (durch das Innenministerium bzw. die Bezirksregierung Düsseldorf).

    Voraussetzungen zur Kleinen Lotterie:
    • Das Spielkapital übersteigt den Wert von 40.000 Euro nicht
    • die Veranstaltung erstreckt sich nicht über das Kreisgebiet hinaus
    • der Spielplan einen Reinertrag von mindestens einen Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht
    • der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind

    Die Anzeige einer kleinen Lotterie ist zwei Wochen vorher beim Ordnungsamt Schermbeck zu erstatten. 

    Die Anzeige ist gebührenfrei.

    Der schriftliche Antrag muss den Ort der Veranstaltung, die Anzahl der Lose, den Lospreis, den Verwendungszweck des Reingewinns (sozial/caritativ)
    sowie den Nachweis enthalten, dass der Veranstalter gemeinnützig ist bzw. unter den Kreis der Veranstalter gem. Allgemeiner Erlaubnis des Innenministerium
    NRW vom 08.01.2008 fällt. (https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/gluecksspielrecht/zustaendigkeiten-im-bereich-gluecksspielwesen)

    Rechtsgrundlagen:

    § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV);
    § 16 Ausführungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum GlüStV (AG GlüStV NRW);
    § 1 Abs. 1 Nr. 2 Spielverordnung (SpielVO)

    Onlinebeantragung
    Formulare

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 08.06.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Spielhallengenehmigung - Personen

    Version

    Technisch geändert am 13.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeinde Schermbeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Weseler Straße 2

    46514 Schermbeck

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02853910122

    Fax: 028539104122

    E-Mail: gewerbeamt@schermbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 23.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe 

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. 
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse


    bei Wohnsitz in Deutschland

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes) 


    bei Wohnsitz im Ausland 

    • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen


    Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform

    Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

    Formulare

    Hinweise für Schermbeck

    Voraussetzungen

    • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen. 
    • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein. 
    • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schermbeck

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Schermbeck

    Kosten

    Hinweise für Schermbeck

    • Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis: 50,00€ bis 5.000,00€
    • Geeignetheitsbestätigung: 50,00€ bis 2.500,00€
    • Allgemeine Aufstellerlaubnis : 100,00€ bis 5.000,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schermbeck

    Benötigte Unterlagen:

    Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft

    Grundrisszeichnung der Räumlichkeiten

    Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

    Weitere Informationen

    Soll in der Spielhalle nach § 60a Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) veranstaltet werden, ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 60a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt   am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Schermbeck

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de