Eheschließung Anmeldung
Beschreibung
Hinweise für Hille
Früher sagte man dazu auch "das Aufgebot bestellen". Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesamt anmelden, an dem einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln. Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gemeldeten Wohnsitz hat. Wenn bei der Prüfung durch den Standesbeamten keine Ehehindernisse festgestellt wurden, können Sie innerhalb der folgenden sechs Monate heiraten.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen. Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.
Seit dem 01.10.2017 haben gleichgeschlechtliche Paare auch die Möglichkeit zu heiraten. Hierzu sind vom Grundsatz her die gleichen Unterlagen erforderlich wie für eine Eheschließung. Entsprechende Informationen erhalten Sie in Ihrem Standesamt.
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Ansprechpartner
Sachbereich 4.1 Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0571 4044-223
E-Mail: standesamt@hille.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hille
Für die Anmeldung der Eheschließung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- gültiger Personalausweis (ersatzweise Reisepass)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
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- bei deutschen Bürgern, sofern vom Standesamt verlangt: Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde, Registrierschein, Vertriebenenausweis, bzw. Spätaussiedlerbescheinigung.
- bei nichtdeutschen Bürgern: Reisepass (Nationalpass) des Heimatstaates, Staatsangehörigkeitsbescheinigung der zuständigen Heimatbehörde mit Apostille/Legalisation (je nach internationaler Vereinbarung).
- Angaben zur Person
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- Beglaubigte Ablichtung des Geburtenregisters. Sie erhalten diese Urkunde bei dem Standesamt, bei dem Ihre Geburt beurkundet wurde.
- Geburtsurkunde (wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboren sind) mit Apostille/Legalisation (je nach internationaler Vereinbarung).
- Aufenthaltsbescheinigungen der Meldebehörden. Sie erhalten diese Bescheinigungen bei dem jeweiligen Einwohnermeldeamt. Die Aufenthaltsbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn Sie die Eheschließung beim Standesamt Ihres Wohnsitzes anmelden und dort auch die Ehe geschlossen werden soll.
- Geburtsurkunden aller gemeinsamen Kinder
4. Geburtsurkunde mit der Angabe beider Elternteile und der aktuellen Namensführung.
- Vorehen/Lebenspartnerschaften
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- Es sind alle Vorehen und Lebenspartnerschaften mit Art und Datum der Auflösung anzugeben, die letzte ist nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt durch eine aktuelle Abschrift aus dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister oder einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk erfolgen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann im Einzelfall abweichen. Insbesondere bei zu berücksichtigenden ausländischen Rechten der Personen ist die Vorlage weiterer Unterlagen notwendig. Hierzu berät Sie im Einzelfall das Standesamt.
Voraussetzungen
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Volljährigkeit (derzeitige Rechtslage)
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Die Ehe soll grundsätzlich erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.
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Minderjährige können ausnahmsweise auch heiraten, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und der künftige Ehepartner volljährig ist. Hierzu ist eine Befreiung durch das Familiengericht notwendig. Das Gericht hört bei diesem Verfahren neben dem künftigen minderjährigen Ehepartner auch dessen gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) an.
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Volljährigkeit (geplante Rechtslage)
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Die Ehe darf erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.
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Minderjährige können keine Ehe schließen.
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Ehe zwischen Verwandten
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Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
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Doppelehen/doppelte Lebenspartnerschaften
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Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
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Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der EU. Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
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Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hille
Verfahrensablauf
- Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Partner (Verlobte) gemeinsam das zuständige Standesamt auf.
- Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
- Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.
Fristen
Weitere Informationen
Hinweise für Hille
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie eine oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen. Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennte Familiennamen führen wollen, kann bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI
Stichwörter
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