Eheschließung Anmeldung
Beschreibung
Hinweise für Löhne
Die Heiratswilligen sollten die Anmeldung nach Möglichkeit persönlich vornehmen. Sollte eine der beiden Personen verhindert sein, so kann sie mit Hilfe einer Vollmacht den Partner bzw. die Partnerin in die Lage versetzen, die Eheschließung allein anzumelden. Einen entsprechenden Vordruck hält Ihr Standesamt für Sie bereit. Die Ehe muss innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung geschlossen werden, ansonsten verliert die Anmeldung ihre Gültigkeit und muss wiederholt werden.
Die Ehe muss nicht zwingend beim Wohnsitzstandesamt geschlossen werden. Nach erfolgter Anmeldung beim Wohnsitzstandesamt können Sie bei Ihrem Wunschstandesamt innerhalb von ganz Deutschland heiraten.
Bei Eheschließung mit Auslandsbeteiligung oder falls einer der Geburtsorte des zukünftigen Ehepaares nicht in Deutschland liegt, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin, da wegen der großen Unterschiede bei den Ehevoraussetzungen in den einzelnen Ländern und des daraus resultierenden Beratungsbedarfs keine abschließende Liste der benötigten Unterlagen erstellt werden kann.
Informationen zu Trauterminen und Trauorten finden Sie auf der Webseite "Heiraten in Löhne", siehe Rubrik "weiterführende Links".
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Löhne
Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Urkunden sind als Original und nicht als Kopie einzureichen.
Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die volljährig sind und nicht im Ausland geboren wurden.
- Grundsätzlich gilt, dass jeder der Ehepartner einen Personalausweis oder einen Reisepass vorzulegen hat.
Darüber hinaus benötigen Sie:
Sollten Sie noch nie verheiratet gewesen sein bzw. noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben oder ledig sein:
- eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt
Sollten Sie schon einmal oder mehrmals verheiratet gewesen sein:
- eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
- eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk, wenn die letzte Vorehe in Deutschland geschlossen wurde,
- eine aktuelle beglaubigte Abschrift Ihrer Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk und rückseitigem Vermerk zur Namensführung in der Vorehe, wenn die letzte Vorehe vor dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik oder in der ehemaligen DDR geschlossen wurde;
Sollten Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde:
- eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt;
- eine aktuelle beglaubigte Abschrift Ihrer Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk; falls die Auflösung in der Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen ist, Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde;
Sollten Sie gemeinsame Kinder haben, die in Deutschland geboren sind:
- die Geburtsurkunde des Kindes
In folgenden Fällen sollten sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:
- ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
- ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren
- ein Partner hat im Ausland geheiratet
- ein Partner ist im Ausland geschieden worden
- Eheschließung mit Auslandsbeteiligung: Wenn mindestens einer der beiden Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so sollten sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen. Bei Auslandsbezug muss das jeweilige Heimatrecht berücksichtigt werden. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.
Grundsätzlich gilt, dass die heiratswilligen Personen die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen. Ist eine der Personen aus wichtigem Grund verhindert, so kann er oder sie die andere Person bevollmächtigen (Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung).
Voraussetzungen
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Volljährigkeit (derzeitige Rechtslage)
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Die Ehe soll grundsätzlich erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.
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Minderjährige können ausnahmsweise auch heiraten, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und der künftige Ehepartner volljährig ist. Hierzu ist eine Befreiung durch das Familiengericht notwendig. Das Gericht hört bei diesem Verfahren neben dem künftigen minderjährigen Ehepartner auch dessen gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) an.
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Volljährigkeit (geplante Rechtslage)
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Die Ehe darf erst nach Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.
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Minderjährige können keine Ehe schließen.
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Ehe zwischen Verwandten
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Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
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Doppelehen/doppelte Lebenspartnerschaften
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Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
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Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der EU. Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
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Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Löhne
- Personenstandsgesetz mit Verordnung und Verwaltungsvorschriften,
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
Verfahrensablauf
- Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Partner (Verlobte) gemeinsam das zuständige Standesamt auf.
- Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
- Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.
Fristen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI
Stichwörter
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