Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung
Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Schermbeck
Sofern eine zur Bestattung verpflichtete Person nicht in der Lage ist, die Kosten einer Bestattung selbst zu tragen, können die Kosten für eine einfache aber würdevolle Bestattung nach den aktuellen Höchstbeträgen übernommen werden. Hierbei ist es wichtig, den Bestatter im Vorfeld darauf hinzuweisen, dass eine Sozialbestattung durchgeführt werden soll. Eine Übernahme der Kosten kommt nur in Betracht, wenn diese nicht aus dem Nachlass oder Versicherungsleistungen beglichen werden können.
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Voraussetzungen
- Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
- Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
- Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
- Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:
- Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
- Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
- Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024