Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII GewährungOnline erledigen

    Bestattungskostenhilfe Gewährung

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

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    Technisch geändert am 23.05.2024

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    Deutsch

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    Ansprechpartner

    50/1 Sozialverwaltung, Hilfe in Einrichtungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2021

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    Soziale Grundversorgung

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    Technisch geändert am 31.07.2023

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    Voraussetzungen

    Hinweise für Viersen

    • Rechnung vom Bestatter
    • Rechnung der Friedhofsgebühren
    • Testament/Erbschein
    • Einkommens- und Vermögensnachweise der letzten drei Monate 

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich

    Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

    Den Antrag kann formlos gestellt werden.

    Sie können den Antrag per E-Mail an sgv@stadt-willich.de senden.

    Die auszufüllenden Unterlagen erhalten Sie dann von uns zugesandt. Für die Antragstellung ist keine persönliche Vorsprache nötig. Die von uns benötigten Unterlagen können postalisch oder per E-Mail eingereicht werden. 

    Sobald der Antrag und die notwendigen Nachweise vorliegen, kann eine Bearbeitung erfolgen.

    Nachdem der vollständig vorliegende Antrag geprüft wurde, erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Hinweise für Willich

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

    Ein Antrag auf Bestattungskosten ist nicht fristgebunden. Allerdings ist bei einer Antragstellung das sog. Gegenwärtigkeitsprinzip entscheidend, ob im Zeitpunkt der Antragstellung eine Bedürftigkeit fortbesteht oder diese temporär oder auf Dauer entfallen ist. Ein Antrag sollte in der Regel innerhalb von ein bis drei Monaten nach dem Todesfall gestellt werden.

     

     

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Viersen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de