Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Goch

    Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII).

    Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind insbesondere Erben, Unterhaltspflichtige sowie Bestattungspflichtige nach Bestattungsgesetz, die keine anderen Erben oder Unterhaltspflichtigen für die Kosten in Anspruch nehmen können.

     

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Teamleitung Allgemeine Sozialhilfe / Wohngeld

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    47574 Goch

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Goch

    Vollständig ausgefüllter Antrag, Kopie Sterbeurkunde, Kostenrechnung oder Gebührenbescheid Friedhofsgebühren, Bestattungsrechnung (mit Anlagen) des Bestattungsunternehmens oder Bescheid des Ordnungsamtes, Aufstellung des Nachlasses mit Nachweisen, Daten zu weiteren Angehörigen des Verstorbenen (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis), Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend, es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

    Formulare

    Hinweise für Goch

    Voraussetzungen

    Hinweise für Goch

    Zunächst muss geklärt werden, wer verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Hier hilft beispielsweise ein Blick in das Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort wird die Reihenfolge der Verpflichteten aufgeführt.

    Danach ist Verpflichteter:

    1. der vertraglich Verpflichtete
    2. der Erbe
    3. der Vater des nichtehelichen Kindes beim Tode der Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
    4. der Unterhaltspflichtige
    5. der Fiskus als Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist
    6. die Gemeinde, wenn sie die Bestattung angeordnet hat.

    Haben Sie die Bestattung veranlasst, sind aber nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz des Landes dazu nicht verpflichtet gewesen? Dann können Sie sich von den eigentlich Verpflichteten die Kosten erstatten lassen. Dieser ist beim Sozialamt antragsberechtigt. Gibt es mehrere Erben (zum Beispiel mehrere Kinder oder Geschwister), so sind alle Verpflichtete zu gleichen Teilen verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Ebenso sind alle Geschwister antragsberechtigt. Allerdings sind die Bestattungskosten zunächst aus dem Nachlass zu tragen.

    Gibt es keine Angehörigen, oder sind diese zunächst nicht zu ermitteln, veranlasst das Ordnungsamt eine anonyme Bestattung. Werden nachträglich verpflichtete Angehörige ermittelt, so werden sie vom Ordnungsamt zur Kostenerstattung herangezogen. Diese Personen können ebenfalls einen Antrag auf eine Hilfe nach § 74 SGB XII stellen.

    Die Zumutbarkeit wird anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten geprüft. Die Aufbringung der Mittel ist regelmäßig nicht zuzumuten, wenn das monatliche Einkommen eine zu berechnende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze wird nach einer festen Berechnungsgrundlage, aber doch unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Lebenssituation, berechnet.

    Sollten Sie als Verpflichteter nicht in der Lage sein, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen, können Sie sich beim Sozialamt beraten lassen. Das Beratungsgespräch sollte idealerweise vor der Beauftragung der Bestattung stattfinden. Sollte hierbei festgestellt werden, dass ein grundsätzlicher Anspruch besteht, wird der Antrag aufgenommen. Es sind alle Nachweise zum Einkommen und Vermögen zur Prüfung vorzulegen.

    Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend, es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Goch

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Goch

    Der Antrag wird normalerweise bei dem Sozialamt des Sterbeortes gestellt. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten  Leistungen nach dem SGB XII erhalten, so ist der Ort zuständig, in dem der Verstorbene gelebt und diese Leistungen erhalten hat.

    Der Antrag kann formlos durch einen Anruf, per E-Mail oder schriftlich durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin oder durch eine bevollmächtigte Person an die entsprechende Stelle erfolgen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Goch

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Goch

    Weitere Informationen

    Hinweise für Goch

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Goch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de