Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung
Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Bedburg-Hau
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden auf Antrag vom Sozialamt übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Zuständig für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der Person Leistungen gewährt hat. Wurde keine Sozialhilfe geleistet, ist der Antrag an das Sozialamt des Sterbeortes zu richten.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
Hinweise für Bedburg-Hau
- Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
- Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Bedburg-Hau
Verfahrensablauf
Hinweise für Bedburg-Hau
Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.
Sobald der Antrag und die notwendigen Nachweise vorliegen, kann eine Bearbeitung erfolgen.
Nachdem der vollständig vorliegende Antrag geprüft wurde, erhält der/die Antragssteller/in einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Fristen
Hinweise für Bedburg-Hau
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Bedburg-Hau
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Bedburg-Hau
Die Bestattungskostenhilfe garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die "erforderlichen Kosten". Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024