Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe

    Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe

    Hinweise für Königswinter

    Beschreibung

    Hinweise für Königswinter

    Handwerksbetriebe, ambulante soziale Dienste und Gewerbetreibende können zur Erleichterung der Parkplatzsuche eine Ausnahmegenehmigung zum Parken beantragen. Neben ortgebundenen Parkausweisen können Sie auch gebietsübergreifende Ausnahmegenehmigungen beantragen.

    Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe und ambulante soziale Dienste:

    Handwerksbetriebe, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge beantragen. Karitative Organisationen sowie Alten- und Pflegedienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge ebenfalls pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen beantragen.

    Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe und ambulante soziale Dienste berechtigen zum:

    • Parken im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen,
    • Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
    • Parken auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und
    • Parken auf Bewohnerparkplätzen.

    Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

    Die Parkdauer gilt für Handwerksbetriebe unbefristet, für soziale Dienste ist sie auf zwei Stunden befristet.

    Es dürfen für eine Ausnahmegenehmigung maximal fünf Fahrzeuge angegeben werden, wobei die Ausnahmegenehmigung im Original nur bei einem Fahrzeug benutzt werden darf. Bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes weitere Fahrzeug ein weiterer Parkausweis mit zu beantragen.

    Die Fahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeugseiten mit einer festen und deutlich lesbaren Firmenaufschrift versehen sein. Dem Antrag sind Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen wie auch die Beschriftung des Fahrzeugs ersichtlich sind. (Ggf. kann auch eine Vorführung vereinbart werden).

    Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss der auszuübenden Dienstleistung dienlich sein. Privatfahrzeuge sind von einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.

    Die Gültigkeit einer Genehmigung ist auf ein Jahr begrenzt.

    Ausnahmegenehmigungen/Parkausweise können für eine Kommune, eine Region (Bsp. Ruhrgebiet), einen oder mehrere Regierungsbezirke oder auch für ganz NRW beantragt werden.

    Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibende in Bewohnerparkbereichen

    Gewerbetreibende, die in Bewohnerparkbereichen ihre Betriebe haben, aber nicht Bewohner:innen sind und auch über keinen eigenen Stellplatz verfügen, sind häufig für ihre Berufsausübung auf einen Parkplatz in der Nähe des Betriebes angewiesen. Daher kann die geschäftsinhabende Person für eines ihrer Kraftfahrzeuge - nach einer Einzelfallprüfung - eine ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigung zum Parken im Bewohnerparkbereich an seinem Betriebssitz erhalten, sofern regelmäßig Geschäftsfahrten anfallen. Die alleinigen An- und Abfahrten vom und zum Wohnort erfüllen die Kriterien nicht. Für Fahrzeuge der Mitarbeitenden können keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. 

    Es können nur Fahrzeuge berücksichtigt werden, die auf die gewerbetreibende Person oder den Geschäftsbetrieb zugelassen sind. Ferner dürfen der Firma keine Firmenparkplätze zur Verfügung stehen.

    Ausnahmegenehmigungen sind in der Regel ein Jahr gültig.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 26.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Obere Straße 8

    53639 Königswinter-Thomasberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02244 889-0

    Version

    Technisch geändert am 26.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I
    • Fotos der Service-/ Werkstattfahrzeuge, auf denen das amtliche Kennzeichen und die Firmenbeschriftung (auf beiden Fahrzeuglängsseiten) ersichtlich ist
    • Nachweis für den Betrieb: Handwerkskarte / Gewerbekarte / Gewerbeanmeldung / Zulassung (Pflegedienst)
    • Für Gewerbetreibende: 
      • Ausführliche Angaben zur Firmentätigkeit
      • Begründung zur Notwendigkeit des Fahrzeuges für den Geschäftsbetrieb

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de