Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für BetriebeOnline erledigen

    Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Hinweise und Erläuterungen zur Erteilung des Handwerkerparkausweises Nordrhein-Westfalen (NRW)

    1. Antragsberechtigte
    Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe

    • regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
      und
    • spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder   umfangreiches Material transportieren müssen. Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein.

    Für Fahrzeuge, die nicht auf die Firma oder den Gewerbetreibenden zugelassen sind oder nicht mit fester Firmenbeschriftung versehen sind, kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

    2. Geltungsbereich Handwerkerparkausweises NRW
    Der Handwerkerparkausweis NRW kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für das Land NRW erteilt werden.

    3. Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung
    Betriebe mit Hauptsitz  innerhalb des Oberbergischen Kreises stellen den Antrag grundsätzlich bei der Straßenverkehrsbehörde des Oberbergischen Kreises.

    Sofern der Hauptsitz  des Betriebes innerhalb der Städte Gummersbach, Radevormwald, Wiehl und Wipperfürth oder in den Gemeinden Morsbach und Reichshof liegt, ist der Antrag bei den dortigen Ordnungsbehörden zu stellen.

    Antragsteller mit Betriebssitz außerhalb NRW können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.

    4. Einzureichende Antragsunterlagen

    • Antrag
    • Kopie der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise aktuelle Gewerbe-Ummeldung
    • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der   Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der   Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden beziehungsweise wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeuges erforderlich ist.
    • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I

    5. Berechtigungsumfang
    Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken:

    • im eingeschränkten Haltverbot oder Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290.1 StVO
    • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
    • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO)
    • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO)

    Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

    6. Übertragbarkeit des Handwerkerparkausweises
    Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf bis zu 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Original im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen.

    7. Fahrzeugwechsel
    Bei einem Fahrzeugwechsel muss der Originalparkausweis sowie eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorgelegt werden. Die Verwaltungsgebühr für die Änderung des Parkausweises beträgt 20 Euro.

    8. Gültigkeitsdauer
    Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Handwerkerparkausweise des gleichen Antragstellers können an die Laufzeit des ersten Parkausweises angepasst werden.

    9. Verwaltungsgebühren
    Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit Regierungsbezirk Köln
    Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 Euro für die erste Genehmigung und 153 Euro für jede weitere Genehmigung oder Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
    Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 Euro (1/12 von 153 Euro).

    Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit NRW
    Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 Euro für die erste Genehmigung und 175 Euro für jede weitere Genehmigung oder Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
    Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 Euro (1/12 von 175 Euro).

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    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Verkehrssicherung und -lenkung, Verkehrsrechtliche Genehmigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Gummersbacher Straße 41a

    51645 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    (siehe auch Punkt 4)

    • Antrag
    • Kopie der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise aktuelle Gewerbe-Ummeldung
    • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der   Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der   Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden beziehungsweise wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeuges erforderlich ist.
    • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I

    Formulare

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Kosten

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    (siehe auch Punkt 9)

    Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit Regierungsbezirk Köln
    Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 Euro für die erste Genehmigung und 153 Euro für jede weitere Genehmigung oder Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
    Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 Euro (1/12 von 153 Euro).

    Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit NRW
    Die Verwaltungsgebühr beträgt 350 Euro für die erste Genehmigung und 175 Euro für jede weitere Genehmigung oder Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
    Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 Euro (1/12 von 175 Euro).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de