Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe
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Hinweise für Erkelenz
Beschreibung
Hinweise für Erkelenz
Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller die in der Straßenverkehrsordnung(StVO) genannten Ausnahmen genehmigen (§ 46 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 4b, 5, 5b, 7 und 11 StVO).
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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