Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Der Handwerkerparkausweis für das Gebiet des Landes NRW berechtigt gem. § 46 Abs. 1 StVO Handwerksbetriebe zum Parken
- im eingeschränkten Haltverbot und in Haltverbotszonen
(Verkehrszeichen 286 / 290.1 StVO) - auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht,
an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer, - auf Bewohnerparkplätzen (Verkehrszeichen 286 / 314 StVO mit Zusatzzeichen),
soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten
zur Durchführung von Handwerkerarbeiten notwendig ist.
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Hinweise (Besonderheiten)
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Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden für Fahrzeuge, die als Werkstattwagen fest ausgebaut sind oder erkennbar (zum Beispiel durch Aufbauten und Einbauten, großflächige dauerhafte Beschriftung, Mitführen von Werkzeugen oder Arbeitsmaterial in größerem Umfang) als solche oder für Transportzwecke oder Servicezwecke genutzt werden. In der Regel sind dies ausschließlich firmeneigene Lastkraftwagen, Kleinlastwagen oder Kastenwagen. Personenkraftwagen werden grundsätzlich nicht als Fahrzeuge in diesem Sinne anerkannt, es sei denn, dass sie erkennbar oben angegebene Merkmale aufweisen.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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