Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe

    Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe

    Hinweise für Euskirchen

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    Der Handwerkerparkausweis für das Gebiet des Landes NRW berechtigt gem. § 46 Abs. 1 StVO Handwerksbetriebe zum Parken

    • im eingeschränkten Haltverbot und in Haltverbotszonen
      (Verkehrszeichen 286 / 290.1 StVO)
    • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht,
      an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
    • auf Bewohnerparkplätzen (Verkehrszeichen 286 / 314 StVO mit Zusatzzeichen),
      soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten
      zur Durchführung von Handwerkerarbeiten notwendig ist.
    Im Bereich Downloads steht das Antragsformular sowie das Merkblatt zur Verfügung. Den Antrag können Sie postalisch oder per Mail an vao@kreis-euskirchen.de mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Zudem können Sie im Bereich Onlinedienstleistung auf diesem Portal einen Antrag stellen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_9e0b485b8eb2acb5ff3f2dadc01a35cf

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 20.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Euskirchen

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Euskirchen

    Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden für Fahrzeuge, die als Werkstattwagen fest ausgebaut sind oder erkennbar (zum Beispiel durch Aufbauten und Einbauten, großflächige dauerhafte Beschriftung, Mitführen von Werkzeugen oder Arbeitsmaterial in größerem Umfang) als solche oder für Transportzwecke oder Servicezwecke genutzt werden. In der Regel sind dies ausschließlich firmeneigene Lastkraftwagen, Kleinlastwagen oder Kastenwagen. Personenkraftwagen werden grundsätzlich nicht als Fahrzeuge in diesem Sinne anerkannt, es sei denn, dass sie erkennbar oben angegebene Merkmale aufweisen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Euskirchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de