Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden
Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zu gewerblichen Zwecken benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.
Beschreibung
Hinweise für Steinheim
In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit.Ffür die Ausübung der meisten Gewerbe benötigen Sie keine besondere Erlaubnis. Nur in bestimmten Branchen ist abweichend davon eine spezielle Erlaubnis notwendig.
Speziellere Erlaubnisse sind für das Teilnehmen an Veranstaltungen und Wochen- und Spezialmärkten notwendig. Sie müssen sowohl Genehmigungen für die Verlängerung der Sperrzeit beantragen als auch für die Teilnahme an Veranstaltungen und Märkten oder für die Durchführung von Veranstaltungen mit Tieren.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.
Formulare
- formloser Antrag möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: teilweise
Voraussetzungen
- Hunde und Katzen müssen über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut verfügen.
- Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen.
- Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
[https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm]
§ 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html]
§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__4.html]
§ 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__7.html]
§ 4 Tollwutverordnung (TollwV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/__4.h]
Verfahrensablauf
Melden Sie Veranstaltung schriftlich bei der zuständigen Stelle an. Dies erfolgt entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, elektronisch oder durch formlosen Antrag.
Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:
- Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
- Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
- Angabe zu den ausgestellten bzw. angebotenen Tieren und Tierarten
Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder der negative Bescheid sowie der Gebührenbescheid werden in der Regel per Post zugestellt.
Tipp: Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Behörde über Details zu den Voraussetzungen und den Verfahrensablauf; soweit vorhanden, erhalten Sie dort auch das Antrags-/Anzeigeformular.
Fristen
Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Steinheim
Kosten
Hinweise für Steinheim
gegebenenfalls: Verfahrensgebühr nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung
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Hinweise für Steinheim
Weitere Informationen
Hinweise für Steinheim
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen ZusammenhaltSächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt am 16.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Steinheim