Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden
Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zu gewerblichen Zwecken benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Viehausstellungen, -märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen.
Internationale Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen müssen mindestens vier Wochen vor Beginn angezeigt werden.
Die Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh kann diese Veranstaltungen beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
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Ansprechpartner
2.3: Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: abt23@kreis-guetersloh.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gütersloh
Mitteilung über:
- Datum und Ort der Veranstaltung
- Art und Anzahl der zur Veranstaltung gelangenden Tiere
- genauer Zeitpunkt, ab dem die Tiere der Veranstaltung zugeführt werden
- internationale/nationale oder lokale Aussteller
Für folgende Veranstaltungen gelten besondere Bedingungen:
Hunde/Katzen
Hunde/Katzen, die aus dem Ausland auf die Veranstaltung gebracht werden, brauchen einen gültigen, vollständig ausgefüllten EU-Heimtierausweis und einen wirksamen Tollwut-Impfschutz. Ein wirksamer Tollwut-Impfschutz ist dann gegeben wenn:
- die Erstimpfung (Mindestalter von Welpen bei der Erstimpfung 3 Monate) mindestens 21 Tage und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt oder
- die Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorangegangener Tollwut-Schutzimpfung durchgeführt worden ist und längstens 12 Monate zurückliegt.
Der Nachweis der Impfung ist durch den korrekt ausgefüllten Heimtierausweis gegeben.
Kaninchen
Zur Ausstellung dürfen nur Tiere gebracht werden, die nachweislich gegen die Haemorrhagische Kaninchenseuche (RHD) innerhalb der letzten 12 Monate geimpft worden sind. Für unter 12 Wochen alte Kaninchen ist eine Impfung dann nicht erforderlich, wenn sie von nachweislich innerhalb der letzten 12 Monate geimpften Muttertieren abstammen.
Geflügel
Das zur Ausstellung kommende Geflügel muss mit nummerierten Kükenmarken oder nummerierten Fußringen gekennzeichnet sein.
Hühner und Puten dürfen nur zur Ausstellung gebracht werden, wenn sie spätestens 3 Wochen und frühestens 3 Monate vor Ausstellungsbeginn gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind.
Die Impfung muss durch eine tierärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Zusätzlich gelten für überregionale Veranstaltungen (= Tiere stammen nicht nur aus dem Kreis Gütersloh und den direkt angrenzenden Kreisen) und für Veranstaltungen, auf denen Wassergeflügel verkauft wird, besondere Untersuchungspflichten, die den Veranstaltern nach Anzeige der Veranstaltung bei der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh aktuell mitgeteilt werden.
Tauben
Die zur Ausstellung kommenden Tauben müssen mit nummerierten Fußringen gekennzeichnet sein.
Vögel
Sämtliche zur Ausstellung kommenden Tiere müssen ordnungsgemäß beringt sein. Soweit geschützte Arten ausgestellt werden, sind die amtlichen Nachweise (CITES-Bescheinigungen) auf der Veranstaltung bereitzuhalten.
Zusätzlich gelten für überregionale Veranstaltungen (= Tiere stammen nicht nur aus dem Kreis Gütersloh und den direkt angrenzenden Kreisen) besondere Untersuchungspflichten, die den Veranstaltern nach Anzeige der Veranstaltung bei der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh aktuell mitgeteilt werden.
Formulare
- formloser Antrag möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: teilweise
Voraussetzungen
- Hunde und Katzen müssen über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut verfügen.
- Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen.
- Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
[https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm]
§ 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html]
§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__4.html]
§ 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__7.html]
§ 4 Tollwutverordnung (TollwV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/__4.h]
Verfahrensablauf
Melden Sie Veranstaltung schriftlich bei der zuständigen Stelle an. Dies erfolgt entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, elektronisch oder durch formlosen Antrag.
Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:
- Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
- Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
- Angabe zu den ausgestellten bzw. angebotenen Tieren und Tierarten
Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder der negative Bescheid sowie der Gebührenbescheid werden in der Regel per Post zugestellt.
Tipp: Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Behörde über Details zu den Voraussetzungen und den Verfahrensablauf; soweit vorhanden, erhalten Sie dort auch das Antrags-/Anzeigeformular.
Fristen
Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Kosten
Hinweise für Gütersloh
gegebenenfalls: Verfahrensgebühr nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung
de.xoev.schemata.xzufi._2_2_0.StringLocalized@755e93aaGültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen ZusammenhaltSächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt am 16.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Gütersloh