Beistandschaft durch das Jugendamt
Sie sind alleinerziehend und bekommen kein Geld oder zu wenig Geld vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie sich beim Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
Beschreibung
Hinweise für Moers
maßgeblich ist der Nachname des Kindes
Der Fachbereich Jugend kann Ihnen im Rahmen der Beistandschaft behilflich sein bei
- der Feststellung der Vaterschaft zu Ihrem Kind
- der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches Ihres Kindes oder Teilbereichen davon gegenüber dem anderen Elternteil.
Die Einrichtung einer Beistandschaft kann von dem allein sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge von demjenigen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Einrichtung und Aufhebung werden beim Fachbereich Jugend schriftlich beantragt.
Ihr Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.
Beurkundungen
Urkunden
- zur Anerkennung der Vaterschaft,
- zur Unterhaltspflicht,
- zur Sorgeerklärung und
- andere Urkunden (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 SGB VIII)
können für Sie kostenfrei beim Fachbereich Jugend aufgenommen werden.
Sie können sich jedoch hierzu auch an einen Notar / einer Notarin, bei Vaterschafts-/Mutterschaftsanerkennungen auch an ein Standesamt oder das zuständige Amtsgericht wenden.
Für die Aufnahme einer urkundlichen Erklärung ist zwingend eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Sorgerecht
bei zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratete Eltern:
- mit der Geburt des Kindes hat die Mutter die alleinige elterlich Sorge
- die gemeinsame elterliche Sorge können Eltern bestimmen, wenn beide Elternteile eine entsprechende "Sorgeerklärung" beim Fachbereich Jugend oder bei einem Notar / einer Notarin beurkunden lassen. Dies ist auch bereits vor der Geburt eines Kindes möglich.
Die Eltern eines Kindes müssen dazu nicht in Haushaltsgemeinschaft leben. Eine Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch eine gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Elternteils möglich. - Auskünfte aus dem Sorgeregister nach (§ 58 a SGB VIII) erteilen die Beistände.
Für die Führung des Namens des Vaters bei nicht verheirateten Eltern bei neugeborenen Kindern ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht erforderlich. Dazu kann beim Standesamt eine Erklärung über eine Namenserteilung abgegeben werden (§ 1617a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Vaterschaftsanerkenntnisse
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.
Die freiwillige Anerkennung kann
- beim Jugendamt,
- bei einem Notar / bei einer Notarin oder
- beim Standesamt
im Rahmen einer Beurkundung vorgenommen werden. Bei der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft kann das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft unterstützen.
Die Rechtswirkungen einer Vaterschaft zu einem Kind von "nicht verheirateten" Eltern treten nicht automatisch mit der Geburt des Kindes ein, sondern können erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.
Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaftsfeststellungen beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese muss vor
- dem Jugendamt,
- dem Amtsgericht,
- dem Standesbeamten / der Standesbeamtin oder
- vor einem Notar / einer Notarin
erklärt und öffentlich beurkundet werden.
Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss ihr die Mutter des Kindes ebenfalls urkundlich zustimmen.
Team Beistandschaften / Beurkundungen
Zuständig für Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin Telefon-Nr. Buchstabe A - F Herr Günther 0 28 41 / 201-808 Buchstabe G - K Herr Bongartz 0 28 41 / 201-856 Buchstabe L - R Frau Boettcher 0 28 41 / 201-866 Buchstabe S - Z Frau Stolzenfels 0 28 41 / 201-494 Auskunft /
Bescheinigung Sorgeregister Frau Lindner 0 28 41 / 201-6 83 03 Fax 0 28 41 / 201-1 68 56
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
10.2 Fachdienst - Verwaltung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 0 28 41 / 1 69 60
E-Mail: Jugend@Moers.de
erforderliche Unterlagen
- für eine Beratung: keine Unterlagen erforderlich
- für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag
Formulare
Hinweise für Moers
Voraussetzungen
- Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
- Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Moers
Verfahrensablauf
Hinweise für Moers
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Moers
Kosten
Hinweise für Moers
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Moers
Weitere Informationen
Hinweise für Moers
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 14.11.2022
Stichwörter
Hinweise für Moers