Registrierung von Lebensmittelbetrieben
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Personen, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln, pflanzlichen oder tierischen Ursprungs tätig sind, haben der zuständigen Behörde (der Lebensmittelüberwachung des Rhein-Erft-Kreises) die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe zwecks Registrierung zu melden (Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Verordnung über Lebensmittelhygiene, VO (EG) 852/2004). Diese Registrierung der Betriebe und die Kooperation der Lebensmittelunternehmer mit der Lebensmittelüberwachung sind erforderlich, damit die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen wirksam durchführen können.
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Ansprechpartner
Amt für Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02271 83-13919
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Nach Artikel 3 Nr. 2 der Europäischen Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, VO (EG) 178/2002 sind "Lebensmittelunternehmen" alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.
Registrierungspflichtig sind deshalb i.d.R. auch Privatpersonen, die selbst hergestellte Kuchen oder Torten z.B. für Geburtstage, Jubiläen oder "Schlankheitspillen" oder andere Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel über Facebook zum Verkauf anbieten.
"Lebensmittelunternehmer" sind nach dieser Verordnung, Artikel 3 Nr. 3 die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.
Weitere Informationen
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Zu den grundlegenden Zielen des Lebensmittelrechts zählt ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, wie in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit festgelegt. Mikrobiologische Gefahren in Lebensmitteln stellen eine Hauptquelle lebensmittelbedingter Krankheiten beim Menschen dar. Lebensmittel sollten keine Mikroorganismen oder deren Toxine oder Metaboliten in Mengen enthalten, die ein für die menschliche Gesundheit unannehmbares Risiko darstellen.
Die Sicherheit von Lebensmitteln wird vor allem durch einen präventiven Ansatz gewährleistet. Auf der Seite der Lebensmittelunternehmer z. B. durch die Umsetzung einer guten Hygienepraxis, auf der Seite der Behörden durch regelmäßige Kontrollen und Probenahmen in den Lebensmittelbetrieben. Dazu ist es erforderlich, dass der Behörde die Lebensmittelunternehmen bekannt sind.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen