Nachforschung zum Entdecken von Denkmalen Genehmigung für Sondengänger

    Genehmigung für Sondengänger

    Genehmigung für Sondengänger, die nach Bodendenkmälern/historischen metallischen Gegenständen wie beispielsweise Münzen suchen.

    Beschreibung

    Hinweise für Kleve

    Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege obliegen dem Land Nordrhein-Westfalen, den Denkmalfachämtern sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach Maßgabe des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW). Die im Gesetz beschriebenen Aufgaben werden von den Unteren, den Oberen und der Obersten Denkmalbehörde wahrgenommen.

    Der Landschaftsverband Rheinland (LVR), Amt für Denkmalpflege im Rheinland sowie der Landschaftsverband Rheinland (LVR), Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland als Denkmalfachämter sind bei allen Entscheidungen der Denkmalbehörden beteiligt.

    Der Kreis Kleve nimmt die Aufgaben der Oberen Denkmalbehörde als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahr.

    Zu ihrem Aufgabenbereich zählen u.a.:

    • die Beratung der Unteren Denkmalbehörden der kreiseigenen Kommunen
    • die Ausübung der Fachaufsicht bezogen auf die Unteren Denkmalbehörden
    • die Genehmigung zur Unterschutzstellung von Denkmalbereichen (Denkmalbereichssatzungen)
    • die Erteilung von Grabungserlaubnissen

    In allen anderen Angelegenheiten des Denkmalschutzgesetzes sind in der Regel die Unteren Denkmalbehörden bei den Städten und Gemeinden des Kreises Kleve zuständig.

    Antrag zur Erteilung einer Grabungserlaubnis gemäß § 15 DSchG NRW

    Bei der zielgerichteten Suche, wie bei der Nutzung von Metallsonden oder Magnetangeln (Sondengängerei) oder bei Baumaßnahmen in einem Gebiet, in dem Bodendenkmäler vermutet werden, ist eine sogenannte Grabungserlaubnis zu beantragen.

    Die Baumaßnahmen betreffen dabei jede Art von Bodeneingriffen wie etwa Schachtungsarbeiten, das Entfernen oder Erstellen einer Pflasterung oder eines Straßenkörpers, Arbeiten an Versorgungsleitungen oder der Abbruch eines Kellers. Bei allen Eingriffen können Bodendenkmäler gefährdet oder zerstört werden.

    Gemäß § 15 Abs. 1 DSchG NRW bedürfen der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden, das Graben nach Bodendenkmälern sowie die Bergung von Bodendenkmälern.

    Der Antrag ist formlos, gerne per E-Mail, bei der Oberen Denkmalbehörde (Kreis Kleve; Obere Denkmalbehörde; Nassauerallee 15-23, 47533 Kleve, E-Mail: denkmal@kreis-kleve.de zu stellen.

    Zudem ist eine Antragstellung über den Link am rechten Rand dieser Seite als Online-Dienst verfügbar.

     

    Hinweise zur Antragstellung einer Grabungserlaubnis

    Bei Baumaßnahmen können sich die Antragsteller vor der Beantragung zur fachlichen Beratung an das

    LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
    Fachliche Überwachung archäologischer Maßnahmen Dritter
    Endenicher Str. 133
    43115 Bonn

    Tel.: 0228-9834-0, E-Mail: bodendenkmalpflege@lvr.de wenden.

    Der Antrag auf Erteilung der Grabungserlaubnis kann durch den Auftraggeber oder (in der Regel) durch die beauftragte archäologische Fachfirma gestellt werden.

    Das hierzu erforderliche Grabungskonzept ist Bestandteil des Antrages und ist Voraussetzung für die Erteilung der Grabungserlaubnis.

    Sondengängerinnen und Sondengänger wenden sich vor Antragstellung zur Beratung und Klärung fachlicher Fragen an das

    LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
    Außenstelle Xanten
    Augustusring 3
    46509 Xanten

    Tel.: 02801-77629-0.
    Hier werden auch die bei der Antragstellung zwingend vorzulegenden Karten/Lagepläne der Suchgebiete vorab geprüft.

    Rechtliches und Wissenswertes

    Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) vom 13.04.2022

    Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen - DenkmalVO NRW vom 16.08.2022

     

    Prospektions- und Grabungsrichtlinien für archäologische Maßnahmen

    Sondengänger und Archäologie - Die Rechtslage in NRW (LWL/LVR 2017)

     

    Gebühren

    Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001

    Die Erlaubnis für Sondengänge entbindet nicht von der Beachtung naturschutzrechtlicher und artenschutzrechtlicher Verbote. In Naturschutzgebieten ist das Betreten außerhalb der befestigten Wege verboten, für ein Betreten außerhalb der Wege ist bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung einzuholen.
    Ebenso ist die Störung von Brutvögeln verboten. Dies gilt insbesondere für die Vogelarten der Feldflur (u.a. Kiebitz, Feldlerche), die auf offenen Ackerflächen brüten.
    In der Zeit vom 15. März bis Ende Mai sind Sondengänge auf offenen Ackerflächen nur unter Beachtung des Artenschutzes zulässig. Es wird empfohlen in diesem Zeitraum vor einem Sondengang die Untere Naturschutzbehörde zu kontaktieren.

    Bei allen Kampfmittelfunden ist unverzüglich die nächste Ordnungsbehörde bzw. Polizeidienststelle zu benachrichtigen!

    Nach § 41 DSchG NRW liegt eine ordnungswidrige Handlung vor, wenn ohne Erlaubnis eine Sondenbegehung, Grabung oder Bergung von Bodendenkmälern durchgeführt wird.

     

     

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 09.02.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kleve

    Adresse

    Hausanschrift

    Nassauerallee 15-23

    47533 Kleve

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02821 85-0

    Version

    Technisch geändert am 09.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Antrag 

    Karte des beantragten Suchgebiets 

    Formulare

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige obere Denkmalbehörde oder den Onlinedienst. 

    Voraussetzungen

    Zum Auffinden von historischen metallischen Gegenständen benötigen Sie als Sondengänger eine Genehmigung. Diesbezüglich müssen Sie einen Antrag stellen. Bitte wenden Sie sich an die obere Denkmalschutzbehörde oder das zuständige Amt für Bodendenkmalpflege. 

    Rechtsgrundlage(n)

    § 15 Abs. 1 Nr. 1 DenkmalschutzG NRW

    Verfahrensablauf

    Nach Ihrer Antragstellung erfolgt die Prüfung durch das zuständige Denkmalamt. Die Bescheinigung führen Sie als Sondergänger mit. 

    Fristen

    keine

    Kosten

    EUR 75

    Weitere Informationen

    https://bodendenkmalpflege.lvr.de/de/bodendenkmal/private_suche/sondengaengerei_und_archaeologie.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de