Ausbildungsförderung Änderung

    Ausbildungsförderung: Änderungen bekanntgeben

    Änderungen Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse müssen Sie unverzüglich mitteilen.

    Beschreibung

    Hinweise für Märkischer Kreis

    Schüler-BAföG wird als Zuschuss gewährt (kein Darlehen).Wichtig: Die jeweiligen Ausbildungsstätten und -gänge müssen als förderungsfähig im Sinne des BAföG anerkannt sein.Persönliche Voraussetzungen:Die Schülerin oder der Schüler dürfen in der Regel bei Ausbildungsbeginn nicht älter als 30 Jahre alt sein. Ausnahmen können insbesondere gelten, wenn eigene Kinder im Haushalt leben.BAföG ist abhängig vom Aktuellen Einkommen und Vermögen des Schülers oder der Schülerin In der Regel dem Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr. Hat sich das Einkommen aktuell verringert, kann dies auf besonderen Antrag hin berücksichtigt werden. Unterhaltsberechtigte Kinder werden gesondert berücksichtigt. Ab wann gefördert wirdBAföG kann ab Beginn der Ausbildung gezahlt werden; bei späterer Antragstellung erst ab dem Monat, in dem der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist. Zuständig ist i.d.R. das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden wohnen.Anträge in Papierform erhalten Sie im Amt für Ausbildung, in den Rathäusern der Städte und Gemeinden und in den beruflichen Schulen.Bitte lesen Sie das Merkblatt (s. unter Formulare) sorgfältig durch, bevor Sie die Formulare ausfüllen. In dem Merkblatt erfahren Sie, welche Formblätter Sie benötigen und worauf Sie achten müssen.Vollständige Antragsunterlagen beschleunigen die Antragsbearbeitung!BAFöG kann für den Besuch folgender Schulformen gewährt werden. Es können maximal die aufgeführten Beträge bewilligt werden: Ausbildungsstätte bei den Eltern wohnend nicht bei den Eltern wohnend 1. weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Keine Förderung 580 €Ab August 2020:585 € 2. Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 243 €Ab August 2020:247 € 580 €Ab August 2020:585 € 3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 439 €Ab August 2020:448 € 675 €Ab August 2020:681 € 4. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs 446 €Ab August 2020:454 € 716 €Ab August 2020:723 € Auszubildende der in der Nr. 1 genannten Schulen erhalten nur dann den erhöhten Bedarfssatz für auswärtige Unterbringung, wenn sie ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnen können. Wenn der/die Auszubildende selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert ist, kann ein Zuschlag von max. 84 € zur Krankenversicherung und max. 25 € zur Pflegeversicherung gewährt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 30.05.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    FD 71 - BAföG/ sonstige soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 21

    58762 Altena

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02352 / 966-60

    Fax: 02352 / 966-7169

    Version

    Technisch geändert am 07.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Märkischer Kreis

    Zu den Unterlagen gehören immer: Einkommen: Ehegatte, Vater, Mutter Schulischer und beruflicher Werdegang Die weiteren Unterlagen sind abhängig von der individuellen Situation und ergeben sich aus den Antragsunterlagen.

    Voraussetzungen

    Es haben sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben, die zu einer Änderung Ihres BAföG-Anspruchs führen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn sich etwas bei Ihnen ändert, müssen Sie dies dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich mitteilen.

    Dies können Sie schriftlich oder online erledigen. Zu Ihrem Änderungsantrag müssen Sie auch die relevanten Nachweise einreichen.

    Sofern sich Ihr Anspruch erhöht hat, erhalten Sie einen Änderungsbescheid und der erhöhte Bedarf wird Ihnen ausgezahlt. Der Betrag wird Ihnen auch rückwirkend erstattet, wenn Sie alle Änderungen rechtzeitig bekannt gegeben haben.

    Sollte sich Ihr Anspruch mindern erhalten Sie ab dem Folgemonat weniger BAföG. Zudem wird geprüft werden, ob Sie in der Vergangenheit zu viel BAföG erhalten haben, was Sie dann erstatten müssen.

    Fristen

    Sie müssen die Änderungen unverzüglich mitteilen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Märkischer Kreis

    nach Vorliegen aller Unterlagen ca. 3 Monate

    Kosten

    Hinweise für Märkischer Kreis

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Änderungen zu Ihrem Namen und Ihrer Anschrift müssen Sie dem Amt für Ausbildungsförderung mitteilen. Sollte Ihr Studium und BAföG-Bezug bereits beendet sein, teilen Sie Namen und Anschriftenänderung bitte auch dem Bundesverwaltungsamt mit.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Märkischer Kreis

    BAföG-Anträge beim Bundesbildungsministerium BAföG Merkblatt Stand Mai 2020 Dateigröße: 1347,4 Kilobytes

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de